Karl C. Mayer, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychoanalyse

   Suche  Inhaltsverzeichnis  Glossar: A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y  

Alkohol im Straßenverkehr                                                                 Allgemeines zu körperlichen Alkoholfolgen

Siehe auch unter Substanzmissbrauch Alkoholfolgen  Drogenmissbrauch, Ecstasy Cannabis   Heroin  Kokain Nikotin Drogenmissbrauch Synapse

Hintergründe der Regelungen in den Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr und beim Bundesministerium für Gesundheit bearbeitet von H. Lewrenz, B.Friedel, usw. Februar 2000 Bast Verlag, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M115  

Alkoholunfälle im Straßenverkehr sind Unfälle, bei denen mindestens einer der Beteiligten (Fahrer oder Fußgänger) alkoholisiert war. Alkoholeinfluss wird von der Polizei ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille angenommen. Zwischen 1994 und 1997 hat die Zahl der bei Unfällen mit Personenschäden Beteiligten unter Alkoholeinfluss um rund 18% abgenommen. Etwa in gleichem Umfang (17,6%) hat sich auch die Anzahl der Alkoholunfälle mit Personenschaden reduziert. Nach wie vor am häufigsten tritt Alkohol als Unfallursache im der Altersgruppe der 21- bis 34jährigen Männern auf. Der Anteil der an Unfällen mit Personenschaden beteiligten alkoholisierten Pkw-Fahrer fällt rund 10mal so hoch aus wie der der weiblichen. Alkoholunfälle mit Personenschaden ereignen sich am häufigsten in den Abendstunden und insbesondere in den Wochenendnächten. Unter den Verursachern dieser nächtlichen Freizeitunfälle sind junge Erwachsene überproportional häufig vertreten. Nach einer Analyse der Bundesanstalt für Straßenwesen sind Besuche von Discos, Kneipen und privaten Parties und Feten die Hauptbedingungskontexte für die Entstehung solcher Unfälle. Bei jedem zweiten Unfall wurde Alkoholkonsum als Hauptunfallursache benannt. Zu diesem hohen Anteil alkoholbedingter Unfälle kommen annähernd weitere 20% alkoholbedingte Unfälle hinzu, bei denen ein Anfangsverdacht auf Alkoholeinwirkung bestand, der aufgrund besonderer Begleitumstände dieser schweren Unfälle nicht überprüft wurde bzw. werden konnte. Zwischen 1989 und 1995 ist die Anzahl so genannter "Disco-Unfälle" innerhalb der Altersgruppen der 18- bis 24jährigen (Hauptverursachergruppe von Disco-Unfällen) um 34% zurückgegangen. Ein sinnvollerer Umgang mit dem Auto und ein moderateres Trink-/Fahrverhalten sind die wichtigsten Erklärungsansätze dieser positiven Entwicklung.

1998 ereigneten sich 28.736 Alkoholunfälle mit Personenschaden, dabei wurden 24.724 Verkehrsteilnehmer/-innen leicht verletzt, 12.645 schwer verletzt und 1.114 getötet. 23 % der alkoholisierten Unfallbeteiligten in Deutschland waren zwischen 18 und 25 Jahren alt, weitere 29 % gehörten zur Gruppe der 25- bis 34-jährigen, 24 % waren zwischen 35 und 45 Jahren alt und 22 % waren über 45 Jahre alt. Fast 2/3 (62 %) der Alkoholunfälle passieren in der Dunkelheit und 50 % von Freitagabend bis Samstagmorgen und von Samstagabend bis Sonntagmorgen. 1997 kam es in Deutschland unter Einfluss "anderer berauschender Mittel", wie z. B. Drogen und Rauschgift, zu 612 Unfällen mit Personenschaden, bei denen 25 Personen getötet und 884 verletzt wurden. Es wird aber allgemein davon ausgegangen, dass die Dunkelziffer der Unfälle unter Drogen- und Medikamenteneinfluss viel höher ist. Laut Aussagen der Deutschen Hauptstelle gegen die Suchtgefahren ist ein Anstieg der Drogenakzeptanz und des Drogenkonsums zu registrieren. (Quelle http://www.bg-dvr.de/asp/dms.asp?url=programme/alkohol/inhalt.htm) Einmal erwischt bedeutet im Durchschnitt 800-3000x unter Alkohol gefahren. Der Durchschnitt der Bevölkerung hat eine Wahrscheinlichkeit von 4% für eine Trunkenheitsfahrt, wer schon einmal mit Alkohol aufgefallen ist eine Wahrscheinlichkeit von 30- 40%. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass Fahrer, die mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille und mehr am Straßenverkehr teilnehmen, an den Konsum großer und nicht mehr kontrollierbarer Alkoholmengen gewöhnt sind.  1 Promille= 1 ml reiner Alkohol pro Liter Blut. Bei einem solchen Trinkverhalten ist eine konsequente Trennung von Trinken und Fahren nicht mehr gewährleistet (Kunkel, E.: "Trunkenheitsdelikt und Fahreignung", DAR 56, 2, 1987, S. 41 ff.). Forschungsergebnisse weisen für alkoholauffällige Fahrer eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit aus (Stephan, E.: "Die Rückfallwahrscheinlichkeit bei alkoholauffälligen Kraftfahrern in der Bundesrepublik Deutschland", ZVS 30, 1984, 1, S. 28 ff.). Darüber hinaus ist nach allen vorliegenden Erkenntnissen anzunehmen, "dass bei BAK--Werten ab 1,6 Promille eine allgemeine Alkoholproblematik" vorliegt. Das gilt ausdrücklich auch für Personen, die erstmals aufgefallen sind (E. Stephan: "Die Legalbewährung von nachgeschulten Alkoholersttätern in den ersten zwei Jahren unter Berücksichtigung der BAK-Werte", Zeitschr. f. Verkehrssicherheit, 32, 1986; ) In der Bundesrepublik Deutschland wird pro Jahr in mehr als 180.000 Fällen der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet (Statistisches Bundesamt, 1995). Hierbei erfolgt die bei weitem überwiegende Zahl der Fahrerlaubnisentzüge wegen Fahruntauglichkeit infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses. Ergibt sich ein begründeter Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, fordert die Verwaltungsbehörde die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bei dieser Begutachtung geht es um die Einschätzung des künftigen Verhaltens des betroffenen Kraftfahrers im motorisierten Straßenverkehr; der Gutachter muss also zu prognostischen Aspekten Stellung nehmen. Diese Prognosegutachten werden derzeit hauptsächlich von den aus den TÜV-Instituten ausgelagerten Medizinisch-Psychologischen Instituten oder vergleichbar organisierten Gesellschaften erstattet. In strittigen Fällen besteht die Möglichkeit, die Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen behördlich anerkannten „Obergutachter", zumeist aus Psychiatrischen Universitätskliniken oder Psychologischen Universitäts-Instituten, zu beantragen (zur diesbezüglichen Problematik siehe Zabel u. Comes, 1997).1995 wurden von den TÜV-Instituten mehr als 150.000 Medizinisch-Pschologische Untersuchungen (MPU) erstattet, wobei in annähernd 70% sog. „Alkohol-Fragestellungen" die Begutachtungsanlässe darstellten. In 48,1% der Fälle wurden hierbei die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verneint (VdTÜV in Jacobshagen und Utzelmann, 1996). Der Anteil der Personen, die an eindeutig fassbaren und definierten psychiatrischen und/oder neurologischen Erkrankungen - dementiellen Entwicklungen, chronisch verlaufenden endogenen Psychosen oder schweren Abhängigkeitserkrankungen - leiden, beträgt in diesem Gutachtenkollektiv weit unter 5% (ebenda). Müller (1993) zufolge beträgt der Anteil „reiner" Trunkenheitstäter im Straßenverkehr bei den Entziehungen der Fahrerlaubnis mehr als zwei Drittel; in etwa einem Viertel der Fälle komme es hierbei zu wiederholten Auffälligkeit

Eine MPU wird verlangt, wenn man nicht zum ersten Mal aufgefallen ist oder mehr als 1,6 ‰ hatte. Ohne positive MPU können Sie dann keinen Führerschein erhalten. Ergebnisse der MPUs (im Volksmund Depperl- oder Idiotentest) bei Alkoholfragestellungen 1998 Ca 101.000 Untersuchungen- für geeignet befunden 32%, nachschulungsbedürftig 21,4%, ungeeignet 47,8%. Im Übrigen haben die Daten über Alkoholdelikte in der Verkehrsünderkartei in Flensburg lange Bestand. Busgeldbescheide werden dort nach 2 Jahren getilgt, wenn nichts neues dazu kommt, Verurteilungen wegen Verkehrstrafsachen nach 5 Jahren, Alkohol und Drogen bedingte Strafsachen und solche mit Fahrerlaubnisverlust werden dagegen erst nach 10 bis 15 Jahren getilgt. Im Einzelfall kann sich eine kostenlose Nachfrage in Flensburg unter Kraftfahrt-Bundesamt, Verkehrszentralregister, 24932 Flensburg mit schriftlichem Antrag und Kopie des Ausweises, genaue Angabe der Personalien mit Geburtsdatum und gültigem Wohnort, lohnen um den Stand zu wissen.

Beispiele für ein negative Gutachten  im Internet:    MPU-Beispiel 1     MPU-Beispiel 2   MPU 3

Zusätzlich zur Verwendung der BAK als diagnostisches Kriterium wird aus deren Höhe oft zugleich auch auf das Ausmaß der Rezidivgefährdung geschlossen. Tatsächlich wird nicht nur in der Begutachtungspraxis sondern auch in einer Reihe von wissenschaftlichen Arbeiten (Müller 1976, Kunkel 1977, Stephan 1986) die Auffassung vertreten, dass die Höhe der BAK als wichtiger Indikator im Hinblick auf eine künftige Rückfallgefährdung einzustufen sei. Dieses indizielle Gewicht ist aber nicht unbestritten geblieben. In mehreren Arbeiten (Haffner et al. 1987, Müller 1982, Foerster et al. 1984, Winkler 1990) werden Einwände dahingehend vorgebracht, dass es zwischen der Höhe der BAK und der konkreten Rezidivgefahr im Einzelfall keine eindeutige Beziehung gibt; dies würde bedeuten, dass sich das prädiktive Gewicht dieses Einzelmerkmals für die Einschätzung der Individualprognose relativiert. Auch Barlag et al. (1994) kamen zu dem Ergebnis, „dass Abhängigkeiten zwischen einer bestimmten BAK und einem Wiederholungsrisiko nicht nachweisbar sind". In dem Forschungsbericht der TÜV-Institute wird dies dahingehend zusammengefasst, „dass nach gutachterlicher Einstufung und einer entsprechenden Behördenreaktion keinesfalls steigende Rückfallquoten mit steigender BAK in der Vorgeschichte zu beobachten sind." (Jacobshagen und Utzelmann, 1996, S. 68)Um Missverständnisse zu vermeiden, ist an dieser Stelle ausdrücklich zu betonen, dass der Höhe der BAK unbestritten eine wichtige Indikatorfunktion im Hinblick auf das Vorliegen einer vorbestehenden Alkoholgewöhnung zukommt. In diesem Sinne ist die BAK zweifellos ein geeignetes Screening-Instrument, da davon ausgegangen werden kann, dass in einer Population mit erhöhten BAK-Konzentrationen überzufällig häufig Probanden gefunden werden können, die alkoholabhängig sind, oder die einen erheblichen Alkoholmissbrauch betreiben. Hierbei kann es sich aber zwangsläufig nur um statistische Gruppenaussagen handeln; bezogen auf den konkreten Einzelfall darf die Höhe der BAK zu einem bestimmten Zeitpunkt weder mit einer Diagnose noch mit der prognostischen Einschätzung gleichgesetzt werden. Bezüglich der zeitlichen Folge findet sich bei den meisten Untersuchungen eine Übereinstimmung dahingehend, dass sich bei mehr als 50% der Rückfalltäter die erneute Auffälligkeit innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren ereignet (Cubric et al. 1990, Barlag et al. 1994, Müller 1982). Winkler et al. (1990) fanden bei ihrer Untersuchung über die Langzeitwirkung von Nachschulungskursen, dass eine hohe Rückfallgeschwindigkeit mit einer ungünstigen Prognose assoziiert ist. Auch Barlag et al. (1994) kommen zu der Feststellung, dass „je häufiger jemand alkoholisiert auffiel, um so größer ist die Wahrscheinlichkeit, erneut in Erscheinung zu treten. Zur derzeitigen Praxis der Fahreignungsbegutachtung alkoholisierter Kraftfahrer Dr. D. Blocher1, Dr. P. Winckler2, Prof. Dr. M. Rösler1, Prof. Dr. K. Foerster2

 

Alkoholgehalt verschiedener Getränke

1.0 I Bier (Ca. 4% Alkohol) = 40 ml
0,7 I Wein (ca. 10% Alkohol) = 70 ml
0.7 I Sekt (c a . 12%Alkohol) = 84 ml
0,7 I Südwein (ca. 20% Alkohol) = 140 ml
0.7 l Likör (ca. 30% Alkohol) = 210 ml
0.7 I Schnaps (ca. 40% Alkohol) = 280 ml
1 kl. Schnaps (ca. 0.02 I Alkohol) = 8 ml
1 gr. Schnaps (ca. 0.04 I Alkohol) = 16 ml
getrunkene Mengen in ml reinem Alkohol
BAK-Berechnung .

Wie schnell Alkohol ins Blut aufgenommen wird, hängt von der Art und Menge des konsumierten Alkohols (Hochprozentiges wird schneller aufgenommen),   vom Geschlecht, vom Füllungszustand des Magens ab. Alkohol diffundiert in der Regel rasch durch die Magenwand, die Resorption beginnt deshalb sofort nach Trinkbeginn. Wenn zur Alkoholaufnahme gleichzeitig gegessen wird, wird eine geringe Menge (10-15 %) nicht aufgenommen. Der Alkohol wird dann auch langsamer aufgenommen. Schon nach 1-2 Stunden nach dem letzten Konsum ist der gesamte Alkohol aufgenommen. Füllungsstands des Magens und vom Körpergewicht. Der Alkohlabbau erfolgt relativ konstant, bei den meisten Männer mit 0,15 Promille pro Stunde, bei Frauen 0,1 Promille pro Stunde, bei Trinker bis zu 0,35 Promille pro Stunde. Neben der Gewöhnung spielen auch genetische Faktoren eine Rolle.
 

 

Laborwerte bei Alkoholismus

Gamma-GT: Wichtiger Parameter zur Beurteilung der Alkoholkrankheit, obwohl eine Erhöhung nicht ausschließlich auf Alkoholmissbrauch (eine Vielzahl von Medikamenten kann ebenfalls zu einer Erhöhung führen) zurückzuführen ist. Sie eignet sich hervorragend zur Demonstration des Erfolgs der Alkoholkarenz z.B. in Diagrammen (Zeitverläufen) !Das traditionelle Leitenzym für das Screening eines Alkoholmissbrauchs oder einer Alkoholabhängigkeit ist die Gamma-GT. Sie erreicht bei pathologischen Werten über 28 U/l eine diagnostische Sensitivität von 50 bis 90%, - d.h., 50 bis 90% alkoholkranker Patienten weisen erhöhte Werte auf. Da jedoch zahlreiche weitere Erkrankungen zu einer Erhöhung der Gamma-GT führen können, ist die Spezifität mit ca. 70% relativ gering (Soyka 1995b). • CDT (Carbohydrate deficient transferrin): Hauptsächlich in der Leber synthetisierte Isoform des Transferrins mit weniger Kohlenhydratseitenketten, die sehr spezifisch für den Alkoholkonsum zu sein scheint (aber nach neuen Untersuchungen auch nicht 100%ig zuverlässig. Bei einem regelmäßigen hohen Alkoholgenus tritt es aus der Leber ins Blut über und kann dort quantitativ bestimmt werden. Ein signifikanter Anstieg von CDT wird bei einem Alkoholkonsum von >60 g pro Tag über einen Zeitraum von 1 Woche beobachtet. Die Halbwertszeit beträgt ca. 14 Tage. Erscheint wesentlich spezifischer als die Gamma- GT Forschungsergebnisse sprechen dafür, dass sowohl CDT als auch Ethylglucuronid erhöhten Alkoholmissbrauch hochspezifisch nachweisen können. Bei der Bestimmung von CDT kann es, wenn auch in geringem Umfang, zu falsch positiven Befunden infolge Schwangerschaft oder einer genetisch bedingten Transferrin-Variante kommen. Die Testeffizienz lag höher als die der GGT-Aktivität. Im Gegensatz zur routinemäßig durchführbaren Bestimmung des CDT ist die Bestimmung von Ethylglucuronid instrumentell aufwendig und nur in Einzelfällen nach Derivatisierung mittels Gaschromatographie und Massenspektrometrie möglich. Die Entwicklung eines immunochemischen, auch in der Routine einsetzbaren Testkits ist in Vorbereitung. Ethylglucuronid ist ein direktes, nichtoxidatives Stoffwechselprodukt von Ethanol. Seine Bestimmung macht es möglich, auch bei bereits erhöhten Werten gängiger Langzeitmarker, einen wenige Stunden bis Tage zurückliegenden Alkohol-Rückfall nachzuweisen. MCV: Abk. für (engl.) mean corpuscular volume; mittleres Volumen des einzelnen Erythrozyten:Referenzbereich: 82-92fl; Erythrozyten mit einem MCV <82fl werden als Mikrozyten, bei MCV >92fl als Makrozyten bez.; Abweichungen bei versch. Formen der Anämie, erhöht bei Alkoholkrankheit mit Rückbildung über Monate wegen der langen Überlebenszeit der roten Blutkörperchen. Längerfristig erhöhter Alkoholkonsum führt mit einer Sensitivität von ca. 70 bis 90% zu einer Erhöhung des MCV. Aufgrund der langen Lebensdauer der Erythrozyten von ca. 120 Tagen ist dieser Marker gegenüber kurzzeitiger Alkoholkarenz recht unempfindlich und wird deshalb als so genannter Langzeitmarker angesehen. Von den gängigen, routinemäßig bestimmbaren State-Markern ist CDT am spezifischsten und störunanfälligsten. Zur Erhöhung der diagnostischen Effizienz empfiehlt sich die kombinierte Bestimmung mehrerer Marker. Mit einer kombinierten Bestimmung von Gamma-GT, MCV und CDT kann zusammengefasst die klinisch-diagnostische Feststellung eines schweren Alkoholmissbrauchs oder einer Alkoholabhängigkeit in sinnvoller Weise unterstützt und ergänzt werden. Außerdem bieten diese Marker ein einfach zu handhabendes Instrumentarium zur laborchemischen Verlaufs- und Rückfallkontrolle einer Alkoholabstinenz (Wetterling u. Kanitz, 1997, Schmidt et. al., 1997). Die durch zahlreiche Untersuchungen gesicherte Datenlage zur Sensitivität und Spezifität lassen diese Alkoholmarker als unverzichtbaren Bestandteil der Fahreignungsbegutachtung alkoholisierter Kraftfahrer erscheinen. Zu warnen ist jedoch vor einer unkritischen Überbewertung isolierter Laborbefunde: Diese Marker sind keine direkten Prognose-Parameter; eine prognostische Einschätzung erfordert statt dessen immer eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung unterschiedlicher Beurteilungsebenen. Zur derzeitigen Praxis der Fahreignungsbegutachtung alkoholisierter Kraftfahrer Dr. D. Blocher1, Dr. P. Winckler, Prof. Dr. M. Rösler1, Prof. Dr. K. Foerster

 

Mann

Frau

Nachweisbar für
GGT  (Gamma-GT)   < 66 U/l    < 39 U/l 6 Wochen**
GOT   < 38 U/l   < 32 U/l wird nur im Zusammenhang bewertet
GPT   < 41 U/l   < 32 U/l
MCV   < 78 - 98  Fl   < 78 - 98  Fl 12 Wochen***
CDT   <20/26 U/l   < 20/26 U/l 3 Wochen
GLDH   < 4,0 U/l           < 3,0 U/l         
Methanol   < 10mg/l   < 10mg/l 1 Tag *
EtG (Ethylglucuronid )   < 5mg/l   <5mg/l 1- 2 Tage
HDL- Cholesterin <50mg/dl <50mg/dl 4 Wochen
*(wird langsamer abgebaut als Äthanol, ist aber auch im Apfelsaft und Pectinen)

** GGT ist bei 30% der Abhängigen normal

***kann aber auch zahlreiche andere Ursachen haben

GGT-Aktivität = Gamma-Glutamyl-Transferase, CDT-Konzentration (= Kohlenhydrat-defizientes Transferrin), MCV (= mittleres korpuskuläres Erythrozytenvolumen).

 

Beeinträchtigungen der Fahrsicherheit

0,3 Promille: "kurzsichtig" Fehleinschätzung von Abständen, erhöhtes Verkehrsrisiko

0,5 Promille: "farbenblind" Rot wird nicht mehr richtig wahrgenommen, die Sehleistung ist um 15 % eingeschränkt, die Augen können sich auf Hell-Dunkel-Grenzen nur langsam einstellen.

0,8 Promille: "enthemmt" Gleichzeitig verliert man die Kontrolle über Augenbewegungen; das Blickfeld verengt sich. Reaktionen werden bis zu 50 % langsamer; die Sehkraft ist um 25 % verringert. Verkehrsrisiko vervierfacht.

Absolute Fahruntüchtigkeit 0,3 bis 1,09 Promille und alkoholbedingte Ausfallserscheinungen sind nachweisbar

1,1 Promille: "verwirrt" Verwirrtheit und Sprechstörungen kennzeichnen die 1,1 Promille-Grenze, bei der per Gesetz die absolute Fahruntüchtigkeit beginnt. gesteigerte Enthemmung und maßlose Selbstüberschätzung sind häufig feststellbar. Fahruntüchtigkeit bei jedem Verkehrsteilnehmern,  auch ohne Nachweis von  Ausfallserscheinungen.

1,5 Promille Annahme eines chronischen Alkoholismus

3,0 Promille: "ohnmächtig" Volltrunkenheit - der Körper wehrt sich gegen diese schwere Vergiftung mit Bewusstlosigkeit, das Gehirn meldet "absoluten Filmriss".

 


 

Substanzmissbrauch

DSM-IV-Kriterien „Substanzmißbrauch"A. Ein unangepaßtes Muster von Substanzgebrauch führt in klinisch bedeutsamer Weise zu Beeinträchtigungen oder Leiden, wobei sich mindestens eines der folgenden Kriterien innerhalb desselben 12-Monats-Zeitraums manifestiert:

(1) Wiederholter Substanzgebrauch, der zu einem Versagen bei der Erfüllung wichtiger Verpflichtungen bei der Arbeit, in der Schule oder zu Hause führt …

(2) Wiederholter Substanzgebrauch in Situationen, in denen es aufgrund des Konsums zu einer körperlichen Gefährdung kommen kann …

(3) Wiederkehrende Probleme mit dem Gesetz in Zusammenhang mit dem Substanzgebrauch …

(4) Fortgesetzter Substanzgebrauch trotz ständiger oder wiederholter sozialer oder zwischen-menschlicher Probleme, die durch die Auswirkungen der psychotropen Substanz verursacht oder verstärkt werden…

B. Die Symptome haben niemals die Kriterien für Substanzabhängigkeit der jeweiligen Substanzklasse erfüllt …

Unter „schädlichem Gebrauch“ von Alkohol versteht die ICD-10 ein Konsummuster mit tatsächlichen schädlichen Gesundheitsfolgen für Psyche und /oder Physis des Konsumenten. Dazu zählen sowohl körperliche als auch psychische Störungen wie z.B. depressive Episoden nach massivem Alkoholkonsum. Die Ablehnung des Konsumverhaltens durch andere Personen oder negative soziale Folgen wie z.B. Eheprobleme stellen kein Kriterium für schädlichen Gebrauch dar. Ebenfalls eine akute Intoxikation beweist allein nicht den Gesundheitsschaden, der für die Diagnose erforderlich ist.

 

Alkoholmißbrauch liegt vor, wenn das Führen eines KFZ und Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. -also bei wiederholten Alkoholfahrten, einmaliger Fahrt mit hoher BAK, oder Verlußt der Kontrolle des Alkoholkonsums.

Voraussetzungen für das Führen eines KFZ sind wiederhergestellt wenn:

  1. Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so daß obige Trennung wieder hergestellt werden kann (stabiler und motivational gefestigter Umgang)

  2. Einhaltung von Abstinenz, wenn aufgrund der Lerngeschichte ein kontrollierter Umgang nicht möglich ist.

  3. die Verhaltensänderung stabil in das Gesamtverhalten integriert ist (mindestens 6 Monate, in der Regel seit einem Jahr)

  4. keine sonstigen körperlichen, intellektuellen oder charakterlichen Leiden vorliegen

 

Stabiler und motivational gefestigter Umgang mit Alkohol wird angenommen wenn

  1. ein angemessenes Problembewußtsein hinsichtlich des Trinkverhaltens besteht

  2. angemessenes Wissen zu Alkoholtrinken und Autofahren

  3. genügende Dauer der Erprobung und Erfahrungsbildung (6-12 Monate)

  4. Erleben der positiven Veränderung

  5. nachvollziehbarer Darstellung des Änderungsprozesses

  6. Korrektur der Persönlichkeitsproblematik

 

Wer alkoholabhängig ist, kann kein KFZ lenken. Die Definition der Abhängigkeit orientiert sich dabei am ICD 10 und DSM IV

 

Babor Typologie des Alkoholismus

Einen einheitlichen Alkoholikertyp gibt es nicht.) Aus der Masse der Alkoholkranken heben sich statistisch einzelne Prägnanztypen heraus, die auch durch unterschiedliches Trinkverhalten charakterisiert sind. In der Praxis sind dagegen beim Einzelfall Überschneidungen evident. Die gebräuchlichste Einteilung wurde von Jellinek vorgeschlagen Die Typologie von Barbor ist wegen der prognostischen Aussage aber in der Praxis gut verwendbar.

Typologie nach Babor TF, et al. (1992) Types of alcoholics, I. Evidence for an empirically derived typology based on indicators of vulnerability and severity. Arch Gen Psychiatry 49: 599–608
Typ A:   Typ B:
Später Beginn (30–40 Jahre) Früher Beginn (vor 21. Lebensjahr)
Wenig Risikofaktoren in der Kindheit Vermehrt Risikofaktoren in Familie und Kindheit
Geringer Grad der Abhängigkeit Starke Ausprägung der Abhängigkeit, Mißbrauch auch von anderen Substanzen
Wenig körperliche und soziale Konsequenzen des Alkoholkonsums Vermehrt körperliche und soziale Konsequenzen des Alkoholkonsums nach kürzerer Zeit
Geringe psychiatrische Komorbidität Hohe psychiatrische Komorbidität
Geringe Belastungsfaktoren im familiären und beruflichen Umfeld Hohe Belastungsfaktoren im familiären und beruflichen Umfeld
Gute therapeutische Prognose Schlechte therapeutische Prognose

 

 

MALT (Münchner-Alkoholismus-Test) Formularbestellung: 1978 Beltz Test Gesellschaft mbH, Weinheim. - Best.-Nr. 94382

Der Fremdbeurteilungsteil ist vom Arzt anhand seiner Untersuchungsergebnisse und Anamneseerhebung auszufüllen. Der Selbstbeurteilungsteil ist entsprechend der dort gegebenen Anleitung vom Patienten selbständig auszufüllen. Bei der Testauswertung ist darauf zu achten, daß alle Aussagen des Selbstbeurteilungsteiles vom Patienten entweder als zutreffend oder als nicht zutreffend angekreuzt worden sind.
Testauswertung:
Zur Testwertbestimmung wird aus beiden Testteilen (MALT-F und MALT-S) ein gemeinsamer Summenwert gebildet. Dabei erhalten die vom Arzt als zutreffend bezeichneten Punkte des MALT-F eine vierfache, die vom Patienten als zutreffend angekreuzten Aussagen des MALT-S eine einfache Gewichtung.
Summenwertberechnung für den Gesamttest:
Summenwert der Fremdbeurteilung (MALT-F): n x 4=
Summenwert der Selbstbeurteilung (MALT-S): =
Gesamt-Testwert: El
Diagnosestellung:
Testwert von 6 bis 10 Punkten: Verdacht auf Alkoholismus
Testwert von 11 und mehr Punkten: Alkoholismus
MALT-S
Name:
Vorname: Geb.-Dat.:
Nachfolgend finden Sie eine Reihe von Aussagen über Beschwerden und Probleme, die in Zusammenhang mit Alkoholtrinken auftreten können. Bitte machen Sie für jede dieser einzelnen Feststellungen entweder in der Spalte ,,trifft zu" oder ,,trifft nicht zu" ein Kreuz. Vielleicht werden Sie manchmal den Eindruck haben, daß eine Feststellung nicht richtig paßt. Kreuzen Sie aber trotzdem immer eine der beiden Antworten an und zwar die, welche am ehesten auf Sie zutrifft.
1. In der letzten Zeit leide ich häufiger an Zittern der Hände
2. Ich hatte zeitweilig, besonders morgens, ein Würgegefühl oder Brechreiz
3. Ich habe schon einmal versucht, Zittern oder morgendlichen Brechreiz mit Alkohol  zu  kurieren
4. Zur Zeit fühle ich mich verbittert wegen meiner Probleme und Schwierigkeiten
5. Es kommt nicht selten vor, daß ich vor dem Mittagessen bzw. zweiten Frühstück Alkohol trinke
6. Nach den ersten Gläsern Alkohol habe ich ein unwiderstehliches Verlangen , weiter zu  trinken.
7. Ich denke häufig an Alkohol
2 1.7 Die fortgeschrittene Alkoholkrankheit
8. Ich habe manchmal auch dann Alkohol getrunken, wenn es mir vom Arzt verboten wurde
9. In Zeiten erhöhten Alkoholkonsums habe ich weniger gegessen.
10. An der Arbeitsstelle hat man mir schon einmal Vorhaltungen wegen meines Alkoholtrinkens gemacht
11. Ich trinke Alkohol lieber, wenn ich allein bin
12. Seitdem ich mehr Alkohol trinke, bin ich weniger tüchtig
13. Ich habe nach dem Trinken von Alkohol schon öfters Gewissensbisse (Schuldgefühle) gehabt.
14. Ich habe ein Trinksystem versucht (z. B. nicht vor bestimmten Zeiten zu trinken).
15. Ich glaube, ich sollte mein Trinken einschränken
18. Ohne Alkohol hätte ich nicht so viele Probleme
17. Wenn ich aufgeregt bin, trinke ich Alkohol, um mich zu beruhigen.
18. Ich glaube, der Alkohol zerstört mein Leben
19. Einmal möchte ich aufhören mit dem Trinken, dann wieder nicht
20. Andere Leute können nicht verstehen, warum ich trinke
21. Wenn ich nicht trinken würde, käme ich mit meinem Partner besser zurecht
22. Ich habe schon versucht, zeitweilig ohne Alkohol zu leben
23. Wenn ich nicht trinken würde, wäre ich mit mir zufrieden
24. Man hat mich schon wiederholt auf meine ,,Alkoholfahne" angesprochen
MALT-F
Name:
D a t u m :
Vorname: Geb.-Dat.:
1. Lebererkrankung
(Mindest. ein klin. Symptom: z. B. vermehrte Konsistenz, Vergrößerung, zu Druckdolenz o. a. und mindest. ein pathologischer Laborwert: z. 8. GOT, GPT oder Gamma -GT sind notwendi .)
2. Polyneuropathie
(Trifft nur zu, wenn keine anderen Ursachen bekannt sind, z. B. Diabetes
mellitus oder eindeutige chron. Vergiftungen.)
3. Delirium tremens (jetzt oder in der Vorgeschichte)
4. Alkoholkonsum von mehr als 150 ml (bei Frauen 120 ml) reinem Alkohol pro T a g  mindestens über einige Monate
5. Alkoholkonsum von mehr als 300 ml (bei Frauen 240 ml) reinem Alkohol ein- oder mehrmals im Monat
6. Foetor alcoholicus (z. Zt. der ärztlichen Untersuchung)
7. Familienangehörige oder engere Bezugspersonen haben schon einmal Rat gesucht wegen Alkoholproblemen des Patienten. (z. B. beim Arzt, der Familienfürsorge oder anderen ensprechenden Einrichtungen.)

 

Einen einheitlichen Alkoholikertyp gibt es nicht. Aus der Masse der Alkoholkranken heben sich statistisch einzelne Prägnanztypen heraus, die auch durch unterschiedliches Trinkverhalten charakterisiert sind. In der Praxis sind dagegen beim Einzelfall Überschneidungen evident. Die gebräuchlichste Einteilung wurde von Jellinek vorgeschlagen:

Typologie des Alkoholismus nach Jellinek (1960)
Alpha Typ Beta Typ Gamma Typ Delta Typ Epsilon Typ
Problem- Erleichterungs- Konflikt- Trinker Gelegenheits-Trinker Süchtiger-Trinker Rauscharmer, kontinuierlicher -Trinker Episodischer-Trinker
nur psychische Abhängigkeit keine Abhängigkeit zuerst psychische dann körperliche Abhängigkeit psychische Abhängigkeit psychische Abhängigkeit
Kein Kontrollverlußt aber Phasen undisziplinierten Trinkens mit Fähigkeit zur Abstinenz Kein Kontrollverlußt Kontrollverlußt mit Phasen der Abstinenz Kein Kontrollverlußt. keine Abstinez Kontrollverlußt, jedoch Fähigkeit zur Abstinenz

 

ICD-10

DSM-IV

1.     Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, Alkohol zu konsumieren.

2.     Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des  Konsums.

3.     Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums.

4.     Nachweis einer Toleranz.

5.     Fortschreitende Vernachlässigung anderer Inter­essen zugunsten des Alkoholkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um den Alkohol zu konsumieren oder sich von den Folgen des Konsums zu erholen.

6.     Anhaltender Alkoholkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen wie z.B. Leberschädigung durch exzessives Trinken.

 

1.     Toleranzentwicklung.

2.     Entzugssymptome.

3.     Alkohol wird häufig in großen Mengen oder länger  als beabsichtigt eingenommen.

4.     Anhaltender Wunsch oder erfolglose Versuche, den Alkoholgebrauch zu verringern oder zu kontrollieren.

5.     Viel Zeit für Aktivitäten, um Alkohol zu beschaf­fen, zu sich zu nehmen oder sich von den Wirkun­gen zu erholen.

6.     Wichtige, soziale, berufliche oder Freizeitaktivitäten werden aufgrund des Alkoholmißbrauchs eingeschränkt oder aufgegeben.

7.     Fortgesetzter Mißbrauch trotz Kenntnis eines an­haltenden oder wiederkehrenden körperlichen oder psychischen Problems, das wahrscheinlich durch den Alkoholmißbrauch verursacht oder verstärkt wurde.

 

Alkoholintoxikationen

Syndromale Einteilung von Alkoholintoxikationen nach Athen D. (1986)Syndrome der akuten Alkoholintoxikation und ihre forensische Bedeutung. Springer, Berlin Heidelberg New Yor k
Störungen von Bewußtsein und Motorik
Störungen der Orientierung
Paranoid-halluzinatorisches Syndrom
Manisches Syndrom
Gereizt-aggressives Syndrom
Depressives Syndrom
Suizidales Syndrom
Angstsyndrom
Sexuelle Erregung
Amnestisches Syndrom

Alkoholismus (Fragen zur Selbst- und Fremddiagnose, Screening)

1.)Haben Sie schon einmal das Gefühl gehabt, Ihr Alkoholkonsum wäre zu hoch?

2. Haben Sie sich schon einmal darüber geärgert, daß sie von anderen wegen Ihres Alkoholkonsums kritisiert wurden?

3. Haben Sie sich schon einmal schlecht oder schuldig wegen Ihres Alkoholkonsums gefühlt?

4. Haben Sie schon einmal Alkohol bereits früh morgens getrunken, um Ihre Nerven zu beruhigen, oder einen „Kater" loszuwerden.

Nach Ewing JA (1984) Detecting alcoholism: The CAGE questionnaire. JAMA 252: 1905–1907

 

Bei Abhängigen ist die Voraussetzung für das Führen eines KFZ der Nachweis dauerhafter Abstinenz - dabei wird in der Regel erwartet:

  1. erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung

  2. einjährige Abstinenz im Anschluß an Entgiftungs- und Entwöhnungszeit

  3. keine sonstigen eingnungsrelevanten Mängel

 

Der Gutachter muß berücksichtigen, daß

Bagatellisierungen und Dissimulation häufig vorkommen, er den Untersuchten nur an einem Tag sieht, Laborbefunde nichts beweisen, Gefälligkeitsatteste häufig sind, alleine die Eigen- Anamnese meist nicht aussagekräftig ist, ......  Für eine positive Entscheidung wird erwartet, dass der Betroffene seine Einstellung zum Fahren unter Alkoholeinfluss definitiv geändert hat, die Gefährlichkeit von Alkoholfahrten richtig bewerten kann, sein eigenen Trinkverhalten kennt und offen darüber spricht und dabei problematische Verhaltensweisen  der Vergangenheit erkennt. Ziel ist bei höher BAK die zufriedene Abstinenz. Letzteres bedeutet, dass in der Regel auch das Freizeitverhalten und oft auch der Freundeskreis geändert wurde und dies erkennbar positive Auswirkungen hat.

Auflagen, wenn es um den Führerschein geht, können sein, Nachschulung, Nachuntersuchung, spezifische Behandlung (mit Nachweis), Laborkontrollen. Bescheinigungen sind eine Bringschuld.

Rechtliches Alkohol und Straftaten

Steuerungsfähigkeit i.S. des § 21 StGB

Psychopathologische Hinweise für die Annahme einer toxisch bedingten erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit i.S. des § 21 StGB P. Winckler, der pathologische Rausch,Nervenarzt, 1999 - 70:803–809 Springer-Verlag 1999
Ausgeprägte (toxische) Beeinträchtigungen der körperlichen Bewegungsabläufe (Störungen von Motorik und Koordination)
Ausgeprägte emotionale Labilität/starke affektive Einengung
Deutlich gesteigertes Erregungsniveau/starke psychomotorische Unruhe/ungerichtete Handlungselemente
Verminderte Reagibilität auf Außenreize
Deutliche Beeinträchtigungen des formalen Denkablaufs/ausgeprägte gedankliche Einengung
Hohe Impulsivität der Tat ohne vorausgegangene Tatplanung oder Risikoabsicherung

 

Psychopathologische Anhaltspunkte für die Annahme einer Aufhebung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit i.S. des § 20 StGB P. Winckler, der pathologische Rausch,Nervenarzt, 1999 - 70:803–809 Springer-Verlag 1999
Psychotische Störungen des Realitätsbezuges
Situative Verkennungen
Desorientiertheit
Schwere Störungen der Bewußtseinslage/Dämmerzustände
Fehlende Reagibilität auf Außenreize
Höchstgradige Erregungszustände
Von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen determinierte Verhaltenauffälligkeiten

 

 

Rechtsfolgen:

Folgenlose Fahrt unter Alkohol oder Drogen:Straftat nach § 316 Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

 

Fahrt mit Folgen(Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, Verkehrsunfall) Straftat nach 315c Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

 

Weitere Folgen: Entziehung der Fahrerlaubnis (6 Monate bis zu 5 Jahren) Fahrverbot (1 bis 3 Monate)  und 7 Punkte

 

Grad der Behinderung im Schwerbehindertenrecht aus den
"Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (1996)
Die Begutachtungsleitlinien "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit" lassen sich derzeit beim Bundesgesundheitsminister kostenlos downloaden ( 1.4 MB).

Alkoholkrankheit, -abhängigkeit: Eine Alkoholkrankheit liegt vor, wenn ein chronischer Alkoholkonsum zu körperlichen und/oder psychischen Schäden geführt hat.
Die GdB-Bewertung wird vom Ausmaß des Organschadens und seiner Folgen (z. B. Leberschaden, Polyneuropathie, organisch-psychische Veränderung, hirnorganische Anfälle) und/oder vom Ausmaß der Abhängigkeit und der suchtspezifischen Persönlichkeitsänderung bestimmt. Bei nachgewiesener Abhängigkeit mit Kontrollverlust und erheblicher Einschränkung der Willensfreiheit ist der GesamtGdB -Grad aufgrund der Folgen des chronischen Alkoholkonsums nicht niedriger als 50 zu bewerten.
Ist bei nachgewiesener Abhängigkeit eine Entziehungsbehandlung durchgeführt worden, muß eine Heilungsbewährung abgewartet werden (im allgemeinen zwei Jahre). Während dieser Zeit ist in der Regel ein GdBGrad von 30 anzunehmen, es sei denn, daß der Organschaden noch einen höheren GdB -Grad bedingt.

Sozialmedizinische Beurteilung Empfehlung der DRV Oktober 2001

Alkohol verursacht neben psychopathologischen Auffälligkeiten vielfältige Schäden an den einzelnen Organen, die in ihrer Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit gravierend sein können und - ohne dass psychische oder Verhaltensstörungen vorliegen -eine Leistungsminderung bedingen können. Hier ist vom Gutachter eine entsprechende Leistungsbeurteilung zu fordern; ggf. wird eine organbezogene Zusatzbegutachtung erforderlich sein. Bei der Leistungsbeurteilung ist immer auch zu bedenken, dass Persönlichkeitsauffälligkeiten schon vor Beginn der Abhängigkeit oder des Missbrauchs vorliegen und eine der Ursachen für den Missbrauch werden können. Diese prämorbiden Auffälligkeiten bleiben unter Umständen auch bei Abstinenz bestehen und können für sich allein schon zu Leistungsminderungen führen. Die Betroffenen stellen einen Antrag auf Rente oder eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation häufig wegen für sie im Vordergrund stehender Organstörungen und nicht wegen des zugrunde liegenden Alkoholproblems. Die gutachterliche Beurteilung ist dann dadurch erschwert, dass ein Abhängigkeitsverhalten vom Versicherten nicht berichtet und die Menge des konsumierten Alkohols in aller Regel untertrieben wird. Auch eine Überschätzung des Leistungsniveaus seitens der Betroffenen findet sich, wie auch bei anderen hirnorganisch-psychischen Störungen, häufig. Für die Beurteilung sind fremdanamnestische Angaben hilfreich, teilweise helfen entsprechende Selbst- und Fremdbeurteilungsskalen (z. B. Münchner Alkoholismustest - MALT, Feuerlein 1988) weiter. Die Durchführung von Laboruntersuchungen einschließlich der Bestimmung des CDT (= carbohydratdefizientes Transferrin) führt hingegen aufgrund der eingeschränkten Spezifität nicht immer zu einer abschließenden Diagnose. Eine Entwöhnungsmaßnahme ist, solange noch keine gravierenden irreversiblen leistungsmindernden Schäden an den Organsystemen des Betroffenen eingetreten sind, gutachterlich immer in Erwägung zu ziehen. Voraussetzung für den Beginn einer Entwöhnungsbehandlung ist ein abgeschlossener körperlicher Entzug. Der Erfolg entsprechender Entwöhnungsmaßnahmen liegt - bezogen auf die Vierjahres-Abstinenzrate - bei etwa 60%. Bei weitem nicht alle Betroffenen sind bereit, eine entsprechende Maßnahme durchzuführen. Die Möglichkeiten einer erfolgreichen Rehabilitation werden von den Abhängigen selbst, deren Umfeld und häufig sogar vom Gutachter eher unter- als überschätzt. Wenn ein Betroffener keine psychopathologischen Auffälligkeiten aufweist und auch keine organischen Störungen relevanten Ausmaßes bestehen, so ist die Annahme einer Minderung der zeitlichen Leistungsfähigkeit allein aufgrund des Vorliegens einer  Abhängigkeit nicht berechtigt. Die Erfahrung zeigt, dass nicht wenige Abhängige trotz regelmäßigen süchtigen Konsums von Alkohol lange Zeit so leistungsfähig sind, dass sie ihrer beruflichen Tätigkeit weiterhin nachgehen können. Qualitative Leistungseinschränkungen können sich durch den Einfluss der Substanz auf Reaktionsfähigkeit und u. U. Konzentrationsfähigkeit ergeben. Durch Alkohol ausgelöste zerebrale Krampfanfälle sind sozialmedizinisch wie jedes andere Anfallsleiden zu bewerten.

 

 

Eine umfangreiche Studie zu diesem Thema wurde jüngst von den deutschen TÜV-Instituten vorgelegt (Jacobshaben u. Utzelmann, 1996). Bei der Überprüfung von mehr als 3000 Probanden fand sich eine Rückfallquote von 11,2% bei Probanden mit positivem MPU-Gutachten und 13,8% bei der Gruppe der nachgeschulten Kraftfahrer. Wurde ein negatives Gutachten erstattet, so war mit einer Rückfallquote von 21,2% zu rechnen. Unterscheidet man diese Gruppen nach der Anzahl ihrer alkoholbedingten Auffälligkeiten, so findet man bei den Alkohol-Ersttätern keine signifikant unterschiedlichen Rückfallziffern. Erst bei den sog. Mehrfachtätern und insbesondere bei den als Alkoholiker eingestuften Probanden finden sich Zahlen, die eine klarere Trennung erlauben. So wurden 39% der Alkoholiker mit negativem Gutachten erneut rückfällig versus 9,9% mit einem positiven Gutachtenergebnis. Bei einer Hochrechnung dieser Daten bedeutet dies, daß in 62,2% aller Gutachen eine falsche Prognose gestellt wurde. Wertet man die nachgeschulten Probanden als bedingt geeignet, so beträgt die Quote der falsch negativen Gutachten noch 40,1%.  Zur derzeitigen Praxis der Fahreignungsbegutachtung alkoholisierter Kraftfahrer Dr. D. Blocher1, Dr. P. Winckler, Prof. Dr. M. Rösler1, Prof. Dr. K. Foerster

 

  1.      Die Fahreignungsbegutachtung von mit Trunkenheitsfahrten auffällig gewordenen Probanden beschränkt sich in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht auf die Einschätzung eines Ist-Zustandes zum Zeitpunkt der Untersuchung, der mit dem Instrumentarium der psychiatrischen und testpsychologischen Diagnostik relativ zuverlässig erfaßt werden kann. Es geht statt dessen vorrangig um eine Einschätzung künftigen Verhaltens im Straßenverkehr - also im Kern um eine Prognose-Begutachtung.

  2. Prognose-Gutachten unterliegen prinzipiell besonderen methodischen Schwierigkeiten. Da menschliches Verhalten komplex determiniert ist und einer Vielzahl von Einflußgrößen unterliegt, ist eine ausreichend fundierte prognostische Einschätzung oft nur mit erheblichen Einschränkungen möglich.

  3. Nicht bei jedem Verkehrsteilnehmer, der mit Trunkenheitsfahrten auffällig geworden ist, besteht eine manifeste Alkoholabhängigkeit oder ein diagnostisch relevanter schwerer Alkoholmißbrauch. Die Trinkgewohnheiten eines großen Teiles dieses Kollektivs sind eher einem „subdiagnostischen" Bereich zuzuordnen. Je weiter man jedoch in der diagnostischen Einschätzung von definierten Krankheitsbildern - entsprechend den diagnostischen Klassifikationssystemen DSM-IV und/oder ICD-10 - entfernt ist, desto vager müssen zwangsläufig die prognostischen Stellungnahmen ausfallen.

  4. Aus einer Vielzahl möglicher Einflußfaktoren wurden in der wissenschaftlichen Literatur einige Variablen extrahiert und auf ihr prädiktives Gewicht hin untersucht. Die so herausgearbeiteten Prädiktoren haben jedoch nur eine begrenzte Aussagekraft.

  5. Besonders problematisch erscheint eine unkritische und reduktionistische Überbewertung einzelner Parameter - etwa der Höhe der BAK oder isolierter Alkohol-Marker - bei der prognostischen Einschätzung künftiger Verkehrsbewährung.

  6. Die - bisher nur in begrenztem Umfang und mit überwiegend retrospektiven Design durchgeführten - Bewährungskontrollstudien haben gezeigt, daß die „prognostische Güte" der gutachtlichen Feststellungen bei der Fahreignungsbegutachtung insgesamt gering ist. Nur in wenigen Fällen ist eine reliable und valide Prognose möglich. Für den Großteil der Gutachten fehlt es bei kritischer Betrachtung an einer empirischen Grundlage, um mit der erforderlichen Sicherheit die gestellte Prognose begründen zu können.  Aus: Zur derzeitigen Praxis der Fahreignungsbegutachtung alkoholisierter Kraftfahrer Dr. D. Blocher1, Dr. P. Winckler, Prof. Dr. M. Rösler1, Prof. Dr. K. Foerster

Anonyme Alkoholiker

Cannabis im Straßenverkehr: Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahrereignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115 Bast-Verlag 2000, Seite 43) ist davon auszugehen, dass wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nimmt oder von ihnen abhängig ist, nicht in der Lage den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden. Wer regelmäßig, täglich oder gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiert, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen möglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass Konsum und Fahren getrennt wird und keine Leistungsmängel vorliegen. Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, ist in der Lage den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, wenn er Konsum und Fahren trennen kann, wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktive wirkenden Stoffen und wenn keine Störungen der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Heute wird weitgehend übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrzeugführers im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist (vgl. etwa Kannheiser, NZV 2000, S. 57 <59>; Brandt, Explorative Auswertung von Drogenbefunden auf spezifische Wirkungen von Cannabis, Ecstasy und Cocain bei Verkehrs- und Kriminaldelikten, 2000, S. 121 ff.; Geschwinde, Rauschdrogen, 4. Aufl., 1998, Rd. 101; World Health Organization, Cannabis: a health perspective and research agenda, 1997, S. 15 f.; vgl. hierzu ferner BVerfGE 89, 69 <77 ff.>; 90, 145 <181>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -). Sind hinreichend konkrete tatsächliche Verdachtsmomente festzustellen, dass jemand während der Teilnahme am Straßenverkehr Cannabis konsumiert oder sonst wie unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, ihn einer Fahreignungsüberprüfung zu unterziehen. Diese kann auch die Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens auf der Grundlage eines Drogenscreenings umfassen. Verweigert der Betroffene die Mitwirkung an der Überprüfung, darf dies in dem Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu seinen Lasten gewürdigt werden. BvR 2428/95 vom 8.7.2002
 

Zu Begutachtungskriterien siehe auch Johannes Klopf, Universität Salzburg, Arbeitsmaterialien zur Übung: „Verkehrspsychologie – Diagnostik und Rehabilitation alkoholauffälliger Kraftfahrer“    http://www.sbg.ac.at/fps/allgemeine/arbeitsmaterialien%20zur%20uebung.pdf  http://www.online-mpu.de

Zur Startseite Anschrift des Verfassers: (Praxisadresse)
Feedback: Karl C. Mayer
Gästebuch Bergheimerstraße 56a
E-Mail 69115 Heidelberg