Alkohol im Straßenverkehr
Allgemeines zu körperlichen Alkoholfolgen
Siehe auch
unter Substanzmissbrauch,
Alkoholfolgen Drogenmissbrauch,
Ecstasy
Cannabis Heroin
Kokain Nikotin
Drogenmissbrauch
Synapse
Hintergründe der Regelungen in den Begutachtungs- Leitlinien
zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim
Bundesministerium für Verkehr und beim Bundesministerium für Gesundheit
bearbeitet von H. Lewrenz, B.Friedel, usw. Februar 2000 Bast
Verlag, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft
M115
Alkoholunfälle
im Straßenverkehr sind Unfälle, bei denen mindestens einer der Beteiligten
(Fahrer oder Fußgänger) alkoholisiert war. Alkoholeinfluss wird von der Polizei
ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille angenommen. Zwischen
1994 und 1997 hat die Zahl der bei Unfällen mit Personenschäden Beteiligten
unter Alkoholeinfluss um rund 18% abgenommen. Etwa in gleichem Umfang (17,6%) hat
sich auch die Anzahl der Alkoholunfälle mit Personenschaden reduziert. Nach wie
vor am häufigsten tritt Alkohol als Unfallursache im der Altersgruppe der 21-
bis 34jährigen Männern auf. Der Anteil der an Unfällen mit Personenschaden
beteiligten alkoholisierten Pkw-Fahrer fällt rund 10mal so hoch aus wie der der
weiblichen. Alkoholunfälle mit Personenschaden ereignen sich am häufigsten in
den Abendstunden und insbesondere in den Wochenendnächten. Unter den
Verursachern dieser nächtlichen Freizeitunfälle sind junge Erwachsene
überproportional häufig vertreten. Nach einer Analyse der Bundesanstalt für
Straßenwesen sind Besuche von Discos, Kneipen und privaten Parties und Feten die
Hauptbedingungskontexte für die Entstehung solcher Unfälle. Bei jedem zweiten
Unfall wurde Alkoholkonsum als Hauptunfallursache benannt. Zu diesem hohen
Anteil alkoholbedingter Unfälle kommen annähernd weitere 20% alkoholbedingte
Unfälle hinzu, bei denen ein Anfangsverdacht auf Alkoholeinwirkung bestand, der
aufgrund besonderer Begleitumstände dieser schweren Unfälle nicht überprüft
wurde bzw. werden konnte. Zwischen 1989 und 1995 ist die Anzahl so genannter
"Disco-Unfälle" innerhalb der Altersgruppen der 18- bis 24jährigen
(Hauptverursachergruppe von Disco-Unfällen) um 34% zurückgegangen. Ein
sinnvollerer Umgang mit dem Auto und ein moderateres Trink-/Fahrverhalten sind
die wichtigsten Erklärungsansätze dieser positiven Entwicklung.
1998 ereigneten sich 28.736 Alkoholunfälle mit
Personenschaden, dabei wurden 24.724 Verkehrsteilnehmer/-innen leicht verletzt,
12.645 schwer verletzt und 1.114 getötet. 23 % der alkoholisierten
Unfallbeteiligten in Deutschland waren zwischen 18 und 25 Jahren alt, weitere 29
% gehörten zur Gruppe der 25- bis 34-jährigen, 24 % waren zwischen 35 und 45
Jahren alt und 22 % waren über 45 Jahre alt. Fast 2/3 (62 %) der Alkoholunfälle
passieren in der Dunkelheit und 50 % von Freitagabend bis Samstagmorgen und von
Samstagabend bis Sonntagmorgen. 1997 kam es in Deutschland unter Einfluss
"anderer berauschender Mittel", wie z. B. Drogen und Rauschgift, zu 612 Unfällen
mit Personenschaden, bei denen 25 Personen getötet und 884 verletzt wurden. Es
wird aber allgemein davon ausgegangen, dass die Dunkelziffer der Unfälle unter
Drogen- und Medikamenteneinfluss viel höher ist. Laut Aussagen der Deutschen
Hauptstelle gegen die Suchtgefahren ist ein Anstieg der Drogenakzeptanz und des
Drogenkonsums zu registrieren. (Quelle
http://www.bg-dvr.de/asp/dms.asp?url=programme/alkohol/inhalt.htm) Einmal
erwischt bedeutet im Durchschnitt 800-3000x unter Alkohol gefahren. Der Durchschnitt der Bevölkerung hat eine Wahrscheinlichkeit von 4% für eine
Trunkenheitsfahrt, wer schon einmal mit Alkohol aufgefallen ist eine
Wahrscheinlichkeit von 30- 40%. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass
Fahrer, die mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille und mehr am
Straßenverkehr teilnehmen, an den Konsum großer und nicht mehr kontrollierbarer
Alkoholmengen gewöhnt sind. 1 Promille= 1 ml reiner Alkohol pro Liter Blut. Bei einem solchen Trinkverhalten ist eine
konsequente Trennung von Trinken und Fahren nicht mehr gewährleistet (Kunkel,
E.: "Trunkenheitsdelikt und Fahreignung", DAR 56, 2, 1987, S. 41 ff.).
Forschungsergebnisse weisen für alkoholauffällige Fahrer eine hohe
Rückfallwahrscheinlichkeit aus (Stephan, E.: "Die Rückfallwahrscheinlichkeit bei
alkoholauffälligen Kraftfahrern in der Bundesrepublik Deutschland", ZVS 30,
1984, 1, S. 28 ff.). Darüber hinaus ist nach allen vorliegenden Erkenntnissen
anzunehmen, "dass bei BAK--Werten ab 1,6 Promille eine allgemeine
Alkoholproblematik" vorliegt. Das gilt ausdrücklich auch für Personen, die
erstmals aufgefallen sind (E. Stephan: "Die Legalbewährung von nachgeschulten
Alkoholersttätern in den ersten zwei Jahren unter Berücksichtigung der
BAK-Werte", Zeitschr. f. Verkehrssicherheit, 32, 1986; )
In
der Bundesrepublik Deutschland wird pro Jahr in mehr als 180.000 Fällen der
Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet (Statistisches Bundesamt, 1995). Hierbei
erfolgt die bei weitem überwiegende Zahl der Fahrerlaubnisentzüge wegen
Fahruntauglichkeit infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses. Ergibt sich ein
begründeter Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, fordert die
Verwaltungsbehörde die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bei dieser
Begutachtung geht es um die Einschätzung des künftigen Verhaltens des
betroffenen Kraftfahrers im motorisierten Straßenverkehr; der Gutachter muss also
zu prognostischen Aspekten Stellung nehmen. Diese Prognosegutachten werden
derzeit hauptsächlich von den aus den TÜV-Instituten ausgelagerten
Medizinisch-Psychologischen Instituten oder vergleichbar organisierten
Gesellschaften erstattet. In strittigen Fällen besteht die Möglichkeit, die
Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen behördlich anerkannten
„Obergutachter", zumeist aus Psychiatrischen Universitätskliniken oder
Psychologischen Universitäts-Instituten, zu beantragen (zur diesbezüglichen
Problematik siehe Zabel u. Comes, 1997).1995 wurden von den TÜV-Instituten mehr
als 150.000 Medizinisch-Pschologische Untersuchungen (MPU) erstattet, wobei in
annähernd 70% sog. „Alkohol-Fragestellungen" die Begutachtungsanlässe
darstellten. In 48,1% der Fälle wurden hierbei die Voraussetzungen für eine
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verneint (VdTÜV in Jacobshagen und Utzelmann,
1996). Der Anteil der Personen, die an eindeutig fassbaren und definierten
psychiatrischen und/oder neurologischen Erkrankungen - dementiellen
Entwicklungen, chronisch verlaufenden endogenen Psychosen oder schweren
Abhängigkeitserkrankungen - leiden, beträgt in diesem Gutachtenkollektiv weit
unter 5% (ebenda). Müller (1993) zufolge beträgt der Anteil „reiner"
Trunkenheitstäter im Straßenverkehr bei den Entziehungen der Fahrerlaubnis mehr
als zwei Drittel; in etwa einem Viertel der Fälle komme es hierbei zu
wiederholten Auffälligkeit
Eine MPU wird verlangt, wenn man nicht zum ersten Mal aufgefallen ist oder
mehr als 1,6 ‰ hatte. Ohne positive MPU können Sie dann keinen Führerschein
erhalten. Ergebnisse der MPUs
(im Volksmund Depperl- oder Idiotentest) bei Alkoholfragestellungen 1998 Ca
101.000 Untersuchungen- für geeignet befunden 32%, nachschulungsbedürftig 21,4%,
ungeeignet 47,8%. Im Übrigen haben die Daten über Alkoholdelikte in der
Verkehrsünderkartei in Flensburg lange Bestand. Busgeldbescheide werden dort
nach 2 Jahren getilgt, wenn nichts neues dazu kommt, Verurteilungen wegen
Verkehrstrafsachen nach 5 Jahren, Alkohol und Drogen bedingte Strafsachen und
solche mit Fahrerlaubnisverlust werden dagegen erst nach 10 bis 15 Jahren
getilgt. Im Einzelfall kann sich eine kostenlose Nachfrage in Flensburg unter
Kraftfahrt-Bundesamt, Verkehrszentralregister, 24932 Flensburg mit schriftlichem
Antrag und Kopie des Ausweises, genaue Angabe der Personalien mit Geburtsdatum
und gültigem Wohnort, lohnen um den Stand zu wissen.
Beispiele für ein negative Gutachten im
Internet: MPU-Beispiel
1 MPU-Beispiel 2
MPU 3
Zusätzlich zur Verwendung der BAK als diagnostisches Kriterium wird aus deren
Höhe oft zugleich auch auf das Ausmaß der Rezidivgefährdung geschlossen.
Tatsächlich wird nicht nur in der Begutachtungspraxis sondern auch in einer
Reihe von wissenschaftlichen Arbeiten (Müller 1976, Kunkel 1977, Stephan 1986)
die Auffassung vertreten, dass die Höhe der BAK als wichtiger Indikator im
Hinblick auf eine künftige Rückfallgefährdung einzustufen sei. Dieses indizielle
Gewicht ist aber nicht unbestritten geblieben. In mehreren Arbeiten (Haffner et
al. 1987, Müller 1982, Foerster et al. 1984, Winkler 1990) werden Einwände
dahingehend vorgebracht, dass es zwischen der Höhe der BAK und der konkreten
Rezidivgefahr im Einzelfall keine eindeutige Beziehung gibt; dies würde
bedeuten, dass sich das prädiktive Gewicht dieses Einzelmerkmals für die
Einschätzung der Individualprognose relativiert. Auch Barlag et al. (1994) kamen
zu dem Ergebnis, „dass Abhängigkeiten zwischen einer bestimmten BAK und einem
Wiederholungsrisiko nicht nachweisbar sind". In dem Forschungsbericht der
TÜV-Institute wird dies dahingehend zusammengefasst, „dass nach gutachterlicher
Einstufung und einer entsprechenden Behördenreaktion keinesfalls steigende
Rückfallquoten mit steigender BAK in der Vorgeschichte zu beobachten sind."
(Jacobshagen und Utzelmann, 1996, S. 68)Um Missverständnisse zu vermeiden, ist an
dieser Stelle ausdrücklich zu betonen, dass der Höhe der BAK unbestritten eine
wichtige Indikatorfunktion im Hinblick auf das Vorliegen einer vorbestehenden
Alkoholgewöhnung zukommt. In diesem Sinne ist die BAK zweifellos ein geeignetes
Screening-Instrument, da davon ausgegangen werden kann, dass in einer Population
mit erhöhten BAK-Konzentrationen überzufällig häufig Probanden gefunden werden
können, die alkoholabhängig sind, oder die einen erheblichen Alkoholmissbrauch
betreiben. Hierbei kann es sich aber zwangsläufig nur um statistische
Gruppenaussagen handeln; bezogen auf den konkreten Einzelfall darf die Höhe der
BAK zu einem bestimmten Zeitpunkt weder mit einer Diagnose noch mit der
prognostischen Einschätzung gleichgesetzt werden. Bezüglich der zeitlichen Folge
findet sich bei den meisten Untersuchungen eine Übereinstimmung dahingehend,
dass
sich bei mehr als 50% der Rückfalltäter die erneute Auffälligkeit innerhalb
eines Zeitraumes von 3 Jahren ereignet (Cubric et al. 1990, Barlag et al. 1994,
Müller 1982). Winkler et al. (1990) fanden bei ihrer Untersuchung über die
Langzeitwirkung von Nachschulungskursen, dass eine hohe Rückfallgeschwindigkeit
mit einer ungünstigen Prognose assoziiert ist. Auch Barlag et al. (1994) kommen
zu der Feststellung, dass „je häufiger jemand alkoholisiert auffiel, um so größer
ist die Wahrscheinlichkeit, erneut in Erscheinung zu treten. Zur
derzeitigen Praxis der Fahreignungsbegutachtung alkoholisierter Kraftfahrer Dr.
D. Blocher1, Dr. P. Winckler2, Prof. Dr. M. Rösler1, Prof. Dr. K. Foerster2
Alkoholgehalt
verschiedener Getränke
1.0 I Bier (Ca. 4% Alkohol) = 40 ml |
0,7 I Wein (ca. 10% Alkohol) = 70 ml |
0.7 I Sekt (c a . 12%Alkohol) = 84 ml |
0,7 I Südwein (ca. 20% Alkohol) = 140 ml |
0.7 l Likör (ca. 30% Alkohol) = 210 ml |
0.7 I Schnaps (ca. 40% Alkohol) = 280 ml |
1 kl. Schnaps (ca. 0.02 I Alkohol) = 8 ml |
1 gr. Schnaps (ca. 0.04 I Alkohol) = 16 ml |
getrunkene Mengen in ml reinem Alkohol |
BAK-Berechnung . |
Wie schnell Alkohol ins Blut aufgenommen wird, hängt von der
Art und Menge des konsumierten Alkohols (Hochprozentiges wird schneller
aufgenommen), vom Geschlecht, vom Füllungszustand des Magens ab.
Alkohol diffundiert in der Regel rasch durch die Magenwand, die Resorption
beginnt deshalb sofort nach Trinkbeginn. Wenn zur Alkoholaufnahme gleichzeitig
gegessen wird, wird eine geringe Menge (10-15 %) nicht aufgenommen. Der
Alkohol wird dann auch langsamer aufgenommen. Schon nach 1-2 Stunden nach dem
letzten Konsum ist der gesamte Alkohol aufgenommen. Füllungsstands des Magens und vom
Körpergewicht. Der Alkohlabbau erfolgt relativ konstant, bei den meisten
Männer mit 0,15 Promille pro Stunde, bei Frauen 0,1 Promille pro Stunde, bei
Trinker bis zu 0,35 Promille pro Stunde. Neben der Gewöhnung spielen auch
genetische Faktoren eine Rolle.
Laborwerte bei
Alkoholismus
Gamma-GT: Wichtiger Parameter zur
Beurteilung der Alkoholkrankheit, obwohl eine Erhöhung nicht ausschließlich auf
Alkoholmissbrauch (eine Vielzahl von Medikamenten kann ebenfalls zu einer
Erhöhung führen) zurückzuführen ist. Sie eignet sich hervorragend zur
Demonstration des Erfolgs der Alkoholkarenz z.B. in Diagrammen (Zeitverläufen)
!Das
traditionelle Leitenzym für das Screening eines Alkoholmissbrauchs oder einer
Alkoholabhängigkeit ist die Gamma-GT. Sie erreicht bei pathologischen Werten
über 28 U/l eine diagnostische Sensitivität von 50 bis 90%, - d.h., 50 bis 90%
alkoholkranker Patienten weisen erhöhte Werte auf. Da jedoch zahlreiche weitere
Erkrankungen zu einer Erhöhung der Gamma-GT führen können, ist die Spezifität
mit ca. 70% relativ gering (Soyka 1995b).
• CDT (Carbohydrate deficient
transferrin): Hauptsächlich in der Leber synthetisierte Isoform des Transferrins
mit weniger Kohlenhydratseitenketten, die sehr spezifisch für den Alkoholkonsum
zu sein scheint (aber nach neuen Untersuchungen auch nicht 100%ig zuverlässig.
Bei einem regelmäßigen hohen Alkoholgenus tritt es aus der Leber ins Blut über
und kann dort quantitativ bestimmt werden. Ein signifikanter Anstieg von CDT
wird bei einem Alkoholkonsum von >60 g pro Tag über einen Zeitraum von 1 Woche
beobachtet. Die Halbwertszeit beträgt ca. 14 Tage. Erscheint wesentlich
spezifischer als die Gamma- GT
Forschungsergebnisse sprechen dafür, dass sowohl CDT als auch Ethylglucuronid
erhöhten Alkoholmissbrauch hochspezifisch nachweisen können. Bei der Bestimmung
von CDT kann es, wenn auch in geringem Umfang, zu falsch positiven Befunden
infolge Schwangerschaft oder einer genetisch bedingten Transferrin-Variante
kommen. Die Testeffizienz lag höher als die der GGT-Aktivität. Im Gegensatz zur
routinemäßig durchführbaren Bestimmung des CDT ist die Bestimmung von
Ethylglucuronid instrumentell aufwendig und nur in Einzelfällen nach
Derivatisierung mittels Gaschromatographie und Massenspektrometrie möglich. Die
Entwicklung eines immunochemischen, auch in der Routine einsetzbaren Testkits
ist in Vorbereitung. Ethylglucuronid ist ein direktes, nichtoxidatives
Stoffwechselprodukt von Ethanol. Seine Bestimmung macht es möglich, auch bei
bereits erhöhten Werten gängiger Langzeitmarker, einen wenige Stunden bis Tage
zurückliegenden Alkohol-Rückfall nachzuweisen.
MCV: Abk. für (engl.) mean
corpuscular volume; mittleres Volumen des einzelnen
Erythrozyten:Referenzbereich: 82-92fl; Erythrozyten mit einem MCV <82fl werden
als Mikrozyten, bei MCV >92fl als Makrozyten bez.; Abweichungen bei versch.
Formen der Anämie, erhöht bei Alkoholkrankheit mit Rückbildung über Monate wegen
der langen Überlebenszeit der roten Blutkörperchen.
Längerfristig erhöhter Alkoholkonsum führt mit einer Sensitivität von ca. 70 bis
90% zu einer Erhöhung des MCV. Aufgrund der langen Lebensdauer der Erythrozyten
von ca. 120 Tagen ist dieser Marker gegenüber kurzzeitiger Alkoholkarenz recht
unempfindlich und wird deshalb als so genannter Langzeitmarker angesehen.
Von den gängigen, routinemäßig bestimmbaren
State-Markern ist CDT am spezifischsten und störunanfälligsten. Zur Erhöhung der
diagnostischen Effizienz empfiehlt sich die kombinierte Bestimmung mehrerer
Marker.
Mit
einer kombinierten Bestimmung von Gamma-GT, MCV und CDT kann zusammengefasst die
klinisch-diagnostische Feststellung eines schweren Alkoholmissbrauchs oder einer
Alkoholabhängigkeit in sinnvoller Weise unterstützt und ergänzt werden. Außerdem
bieten diese Marker ein einfach zu handhabendes Instrumentarium zur
laborchemischen Verlaufs- und Rückfallkontrolle einer Alkoholabstinenz
(Wetterling u. Kanitz, 1997, Schmidt et. al., 1997). Die durch zahlreiche
Untersuchungen gesicherte Datenlage zur Sensitivität und Spezifität lassen diese
Alkoholmarker als unverzichtbaren Bestandteil der Fahreignungsbegutachtung
alkoholisierter Kraftfahrer erscheinen. Zu warnen ist jedoch vor einer
unkritischen Überbewertung isolierter Laborbefunde: Diese Marker sind keine
direkten Prognose-Parameter; eine prognostische Einschätzung erfordert statt
dessen immer eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung unterschiedlicher
Beurteilungsebenen. Zur derzeitigen Praxis der Fahreignungsbegutachtung
alkoholisierter Kraftfahrer Dr. D. Blocher1, Dr. P. Winckler, Prof. Dr. M.
Rösler1, Prof. Dr. K. Foerster
|
Mann |
Frau |
Nachweisbar für
|
GGT (Gamma-GT) |
<
66
U/l |
<
39
U/l |
6 Wochen** |
GOT |
<
38 U/l |
<
32 U/l |
wird nur im
Zusammenhang bewertet |
GPT |
<
41 U/l |
<
32 U/l |
MCV |
<
78 -
98 Fl |
<
78 -
98 Fl |
12 Wochen*** |
CDT |
<20/26 U/l |
< 20/26 U/l |
3 Wochen |
GLDH |
< 4,0 U/l |
< 3,0 U/l |
|
Methanol |
< 10mg/l |
< 10mg/l |
1 Tag * |
EtG (Ethylglucuronid
) |
< 5mg/l |
<5mg/l |
1- 2 Tage |
HDL- Cholesterin |
<50mg/dl |
<50mg/dl |
4 Wochen |
*(wird langsamer
abgebaut als Äthanol, ist aber auch im Apfelsaft und Pectinen)
** GGT ist bei 30% der Abhängigen normal
***kann aber auch zahlreiche andere
Ursachen haben
GGT-Aktivität = Gamma-Glutamyl-Transferase,
CDT-Konzentration (= Kohlenhydrat-defizientes Transferrin), MCV (=
mittleres korpuskuläres Erythrozytenvolumen). |
Beeinträchtigungen der Fahrsicherheit |
0,3 Promille: "kurzsichtig"
Fehleinschätzung von Abständen, erhöhtes Verkehrsrisiko |
0,5 Promille: "farbenblind" Rot wird nicht
mehr richtig wahrgenommen, die Sehleistung ist um 15 % eingeschränkt, die
Augen können sich auf Hell-Dunkel-Grenzen nur langsam einstellen. |
0,8 Promille: "enthemmt"
Gleichzeitig
verliert man die Kontrolle über Augenbewegungen; das Blickfeld verengt
sich. Reaktionen werden bis zu 50 % langsamer; die Sehkraft ist um 25 %
verringert. Verkehrsrisiko vervierfacht. |
Absolute Fahruntüchtigkeit 0,3 bis 1,09
Promille und alkoholbedingte Ausfallserscheinungen sind nachweisbar |
1,1 Promille: "verwirrt"
Verwirrtheit und
Sprechstörungen kennzeichnen die 1,1 Promille-Grenze, bei der per Gesetz
die absolute Fahruntüchtigkeit beginnt. gesteigerte Enthemmung und maßlose
Selbstüberschätzung sind häufig feststellbar. Fahruntüchtigkeit bei
jedem Verkehrsteilnehmern, auch ohne Nachweis von
Ausfallserscheinungen. |
1,5 Promille Annahme eines chronischen
Alkoholismus |
3,0 Promille: "ohnmächtig"
Volltrunkenheit
- der Körper wehrt sich gegen diese schwere Vergiftung mit
Bewusstlosigkeit, das Gehirn meldet "absoluten Filmriss". |
|
Substanzmissbrauch
DSM-IV-Kriterien
„Substanzmißbrauch"A. Ein unangepaßtes Muster von Substanzgebrauch führt in
klinisch bedeutsamer Weise zu Beeinträchtigungen oder Leiden, wobei sich
mindestens eines der folgenden Kriterien innerhalb desselben 12-Monats-Zeitraums
manifestiert:
(1) Wiederholter
Substanzgebrauch, der zu einem Versagen bei der Erfüllung wichtiger
Verpflichtungen bei der Arbeit, in der Schule oder zu Hause führt …
(2) Wiederholter Substanzgebrauch
in Situationen, in denen es aufgrund des Konsums zu einer körperlichen
Gefährdung kommen kann …
(3) Wiederkehrende Probleme mit
dem Gesetz in Zusammenhang mit dem Substanzgebrauch …
(4) Fortgesetzter
Substanzgebrauch trotz ständiger oder wiederholter sozialer oder
zwischen-menschlicher Probleme, die durch die Auswirkungen der psychotropen
Substanz verursacht oder verstärkt werden…
B. Die Symptome haben niemals die
Kriterien für Substanzabhängigkeit der jeweiligen Substanzklasse erfüllt …
Unter „schädlichem Gebrauch“ von Alkohol versteht die ICD-10
ein Konsummuster mit tatsächlichen schädlichen Gesundheitsfolgen für Psyche und
/oder Physis des Konsumenten. Dazu zählen sowohl körperliche als auch psychische
Störungen wie z.B. depressive Episoden nach massivem Alkoholkonsum. Die
Ablehnung des Konsumverhaltens durch andere Personen oder negative soziale
Folgen wie z.B. Eheprobleme stellen kein Kriterium für schädlichen Gebrauch dar.
Ebenfalls eine akute Intoxikation beweist allein nicht den Gesundheitsschaden,
der für die Diagnose erforderlich ist.
Alkoholmißbrauch liegt vor, wenn das Führen eines
KFZ und Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
-also bei wiederholten Alkoholfahrten, einmaliger Fahrt mit hoher BAK,
oder Verlußt der Kontrolle des Alkoholkonsums.
Voraussetzungen für das Führen eines KFZ sind
wiederhergestellt wenn:
-
Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so
daß obige Trennung wieder hergestellt werden kann (stabiler und
motivational gefestigter Umgang)
-
Einhaltung von Abstinenz, wenn aufgrund der
Lerngeschichte ein kontrollierter Umgang nicht möglich ist.
-
die Verhaltensänderung stabil in das
Gesamtverhalten integriert ist (mindestens 6 Monate, in der Regel seit
einem Jahr)
-
keine sonstigen körperlichen, intellektuellen
oder charakterlichen Leiden vorliegen
|
Stabiler und motivational gefestigter Umgang mit Alkohol
wird angenommen wenn
-
ein angemessenes Problembewußtsein hinsichtlich des
Trinkverhaltens besteht
-
angemessenes Wissen zu Alkoholtrinken und Autofahren
-
genügende Dauer der Erprobung und Erfahrungsbildung (6-12
Monate)
-
Erleben der positiven Veränderung
-
nachvollziehbarer Darstellung des Änderungsprozesses
-
Korrektur der Persönlichkeitsproblematik
Wer
alkoholabhängig ist, kann kein KFZ lenken. Die Definition der Abhängigkeit
orientiert sich dabei am ICD 10 und DSM IV
Babor Typologie des
Alkoholismus
Einen einheitlichen Alkoholikertyp gibt es nicht.) Aus der Masse der
Alkoholkranken heben sich statistisch einzelne Prägnanztypen heraus, die auch
durch unterschiedliches Trinkverhalten charakterisiert sind. In der Praxis sind
dagegen beim Einzelfall Überschneidungen evident. Die gebräuchlichste Einteilung
wurde von Jellinek vorgeschlagen Die Typologie von Barbor ist wegen der
prognostischen Aussage aber in der Praxis gut verwendbar.
Typologie nach Babor
TF, et al. (1992) Types of alcoholics, I. Evidence for an empirically
derived typology based on indicators of vulnerability and severity. Arch
Gen Psychiatry 49: 599–608 |
Typ A:
|
Typ B: |
Später Beginn (30–40 Jahre) |
Früher Beginn (vor 21. Lebensjahr) |
Wenig Risikofaktoren in der Kindheit |
Vermehrt Risikofaktoren in Familie und Kindheit |
Geringer Grad der Abhängigkeit |
Starke Ausprägung der Abhängigkeit, Mißbrauch auch von anderen Substanzen |
Wenig körperliche und soziale Konsequenzen des Alkoholkonsums |
Vermehrt körperliche und soziale Konsequenzen des Alkoholkonsums nach
kürzerer Zeit |
Geringe psychiatrische Komorbidität |
Hohe psychiatrische Komorbidität |
Geringe Belastungsfaktoren im familiären und beruflichen Umfeld
|
Hohe Belastungsfaktoren im familiären und beruflichen Umfeld |
Gute therapeutische Prognose |
Schlechte therapeutische
Prognose |
MALT (Münchner-Alkoholismus-Test)
Formularbestellung: 1978 Beltz Test Gesellschaft mbH, Weinheim. - Best.-Nr.
94382
Der Fremdbeurteilungsteil ist vom Arzt
anhand seiner Untersuchungsergebnisse und Anamneseerhebung auszufüllen.
Der Selbstbeurteilungsteil ist entsprechend der dort gegebenen Anleitung
vom Patienten selbständig auszufüllen. Bei der Testauswertung ist darauf
zu achten, daß alle Aussagen des Selbstbeurteilungsteiles vom Patienten
entweder als zutreffend oder als nicht zutreffend angekreuzt worden sind. |
Testauswertung: |
Zur Testwertbestimmung wird aus beiden
Testteilen (MALT-F und MALT-S) ein gemeinsamer Summenwert gebildet. Dabei
erhalten die vom Arzt als zutreffend bezeichneten Punkte des MALT-F
eine vierfache, die vom Patienten als zutreffend angekreuzten Aussagen
des MALT-S eine einfache Gewichtung. |
Summenwertberechnung für den
Gesamttest: |
Summenwert der Fremdbeurteilung (MALT-F):
n x 4= |
Summenwert der Selbstbeurteilung (MALT-S):
= |
Gesamt-Testwert: El |
Diagnosestellung: |
Testwert von 6 bis 10 Punkten: Verdacht
auf Alkoholismus |
Testwert von 11 und mehr Punkten:
Alkoholismus |
|
|
MALT-S |
|
Name: |
Vorname: Geb.-Dat.: |
Nachfolgend finden Sie eine Reihe von
Aussagen über Beschwerden und Probleme, die in Zusammenhang mit
Alkoholtrinken auftreten können. Bitte machen Sie für jede dieser
einzelnen Feststellungen entweder in der Spalte ,,trifft zu" oder ,,trifft
nicht zu" ein Kreuz. Vielleicht werden Sie manchmal den Eindruck haben,
daß eine Feststellung nicht richtig paßt. Kreuzen Sie aber trotzdem
immer eine der beiden Antworten an und zwar die, welche am ehesten auf
Sie zutrifft. |
1. In der letzten Zeit leide ich häufiger
an Zittern der Hände |
2. Ich hatte zeitweilig, besonders
morgens, ein Würgegefühl oder Brechreiz |
3. Ich habe schon einmal versucht, Zittern
oder morgendlichen Brechreiz mit Alkohol zu kurieren |
4. Zur Zeit fühle ich mich verbittert
wegen meiner Probleme und Schwierigkeiten |
5. Es kommt nicht selten vor, daß ich vor
dem Mittagessen bzw. zweiten Frühstück Alkohol trinke |
6. Nach den ersten Gläsern Alkohol habe
ich ein unwiderstehliches Verlangen , weiter zu trinken. |
7. Ich denke häufig an Alkohol |
2 1.7 Die fortgeschrittene
Alkoholkrankheit |
8. Ich habe manchmal auch dann Alkohol
getrunken, wenn es mir vom Arzt verboten wurde |
9. In Zeiten erhöhten Alkoholkonsums habe
ich weniger gegessen. |
10. An der Arbeitsstelle hat man mir schon
einmal Vorhaltungen wegen meines Alkoholtrinkens gemacht |
11. Ich trinke Alkohol lieber, wenn ich
allein bin |
12. Seitdem ich mehr Alkohol trinke, bin
ich weniger tüchtig |
13. Ich habe nach dem Trinken von Alkohol
schon öfters Gewissensbisse (Schuldgefühle) gehabt. |
14. Ich habe ein Trinksystem versucht (z.
B. nicht vor bestimmten Zeiten zu trinken). |
15. Ich glaube, ich sollte mein Trinken
einschränken |
18. Ohne Alkohol hätte ich nicht so viele
Probleme |
17. Wenn ich aufgeregt bin, trinke ich
Alkohol, um mich zu beruhigen. |
18. Ich glaube, der Alkohol zerstört mein
Leben |
19. Einmal möchte ich aufhören mit dem
Trinken, dann wieder nicht |
20. Andere Leute können nicht verstehen,
warum ich trinke |
21. Wenn ich nicht trinken würde, käme ich
mit meinem Partner besser zurecht |
22. Ich habe schon versucht, zeitweilig
ohne Alkohol zu leben |
23. Wenn ich nicht trinken würde, wäre ich
mit mir zufrieden |
24. Man hat mich schon wiederholt auf
meine ,,Alkoholfahne" angesprochen |
|
|
MALT-F |
Name: |
D a t u m : |
Vorname: Geb.-Dat.: |
1. Lebererkrankung |
(Mindest. ein klin. Symptom: z. B.
vermehrte Konsistenz, Vergrößerung, zu Druckdolenz o. a. und mindest. ein
pathologischer Laborwert: z. 8. GOT, GPT oder Gamma -GT sind notwendi .) |
2. Polyneuropathie |
(Trifft nur zu, wenn keine anderen
Ursachen bekannt sind, z. B. Diabetes |
mellitus oder eindeutige chron.
Vergiftungen.) |
3. Delirium tremens (jetzt oder in der
Vorgeschichte) |
4. Alkoholkonsum von mehr als 150 ml (bei
Frauen 120 ml) reinem Alkohol pro T a g mindestens über einige
Monate |
5. Alkoholkonsum von mehr als 300 ml (bei
Frauen 240 ml) reinem Alkohol ein- oder mehrmals im Monat |
6. Foetor alcoholicus (z. Zt. der
ärztlichen Untersuchung) |
7. Familienangehörige oder engere
Bezugspersonen haben schon einmal Rat gesucht wegen Alkoholproblemen des
Patienten. (z. B. beim Arzt, der Familienfürsorge oder anderen
ensprechenden Einrichtungen.) |
Einen einheitlichen Alkoholikertyp gibt es nicht. Aus der Masse der
Alkoholkranken heben sich statistisch einzelne Prägnanztypen heraus, die auch
durch unterschiedliches Trinkverhalten charakterisiert sind. In der Praxis sind
dagegen beim Einzelfall Überschneidungen evident. Die gebräuchlichste Einteilung
wurde von Jellinek vorgeschlagen:
Typologie des
Alkoholismus nach Jellinek (1960) |
Alpha Typ |
Beta Typ |
Gamma Typ |
Delta Typ |
Epsilon Typ |
Problem- Erleichterungs-
Konflikt- Trinker |
Gelegenheits-Trinker |
Süchtiger-Trinker |
Rauscharmer, kontinuierlicher
-Trinker |
Episodischer-Trinker |
nur psychische Abhängigkeit |
keine Abhängigkeit |
zuerst psychische dann
körperliche Abhängigkeit |
psychische Abhängigkeit |
psychische Abhängigkeit |
Kein Kontrollverlußt aber
Phasen undisziplinierten Trinkens mit Fähigkeit zur Abstinenz |
Kein Kontrollverlußt |
Kontrollverlußt mit Phasen der
Abstinenz |
Kein Kontrollverlußt. keine
Abstinez |
Kontrollverlußt, jedoch
Fähigkeit zur Abstinenz |
ICD-10 |
DSM-IV |
1.
Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, Alkohol zu konsumieren.
2.
Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung
und der Menge des Konsums.
3.
Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des
Konsums.
4.
Nachweis einer Toleranz.
5.
Fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des
Alkoholkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um den Alkohol zu konsumieren oder
sich von den Folgen des Konsums zu erholen.
6.
Anhaltender Alkoholkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher
Folgen wie z.B. Leberschädigung durch exzessives Trinken.
|
1.
Toleranzentwicklung.
2.
Entzugssymptome.
3.
Alkohol wird häufig in großen Mengen oder länger als
beabsichtigt eingenommen.
4.
Anhaltender Wunsch oder erfolglose Versuche, den Alkoholgebrauch zu
verringern oder zu kontrollieren.
5.
Viel Zeit für Aktivitäten, um Alkohol zu beschaffen, zu sich zu
nehmen oder sich von den Wirkungen zu erholen.
6.
Wichtige, soziale, berufliche oder Freizeitaktivitäten werden
aufgrund des Alkoholmißbrauchs eingeschränkt oder aufgegeben.
7.
Fortgesetzter Mißbrauch trotz Kenntnis eines anhaltenden oder
wiederkehrenden körperlichen oder psychischen Problems, das wahrscheinlich
durch den Alkoholmißbrauch verursacht oder verstärkt wurde. |
Alkoholintoxikationen
Syndromale Einteilung von Alkoholintoxikationen nach Athen D.
(1986)Syndrome der akuten Alkoholintoxikation und ihre forensische
Bedeutung. Springer, Berlin Heidelberg New Yor k |
|
Störungen von
Bewußtsein und Motorik |
Störungen der
Orientierung |
Paranoid-halluzinatorisches Syndrom |
Manisches
Syndrom |
Gereizt-aggressives Syndrom |
Depressives
Syndrom |
Suizidales
Syndrom |
Angstsyndrom |
Sexuelle
Erregung |
Amnestisches
Syndrom |
Alkoholismus (Fragen zur Selbst- und Fremddiagnose, Screening)
1.)Haben Sie schon einmal das
Gefühl gehabt, Ihr Alkoholkonsum wäre zu hoch?
2. Haben Sie sich schon einmal
darüber geärgert, daß sie von anderen wegen Ihres Alkoholkonsums kritisiert
wurden?
3. Haben Sie sich schon einmal
schlecht oder schuldig wegen Ihres Alkoholkonsums gefühlt?
4. Haben Sie schon einmal Alkohol
bereits früh morgens getrunken, um Ihre Nerven zu beruhigen, oder einen „Kater"
loszuwerden.
Nach Ewing JA (1984) Detecting
alcoholism: The CAGE questionnaire. JAMA 252: 1905–1907
Bei Abhängigen ist die Voraussetzung für das
Führen eines KFZ der Nachweis dauerhafter Abstinenz - dabei wird in der
Regel erwartet:
-
erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung
-
einjährige Abstinenz im Anschluß an Entgiftungs-
und Entwöhnungszeit
-
keine sonstigen eingnungsrelevanten Mängel
|
Der Gutachter muß berücksichtigen, daß
Bagatellisierungen und Dissimulation häufig vorkommen, er den
Untersuchten nur an einem Tag sieht, Laborbefunde nichts beweisen,
Gefälligkeitsatteste häufig sind, alleine die Eigen- Anamnese meist nicht
aussagekräftig ist, ...... Für eine positive Entscheidung wird erwartet,
dass der Betroffene seine Einstellung zum Fahren unter Alkoholeinfluss definitiv
geändert hat, die Gefährlichkeit von Alkoholfahrten richtig bewerten kann, sein
eigenen Trinkverhalten kennt und offen darüber spricht und dabei problematische
Verhaltensweisen der Vergangenheit erkennt. Ziel ist bei höher BAK die
zufriedene Abstinenz. Letzteres bedeutet, dass in der Regel auch das
Freizeitverhalten und oft auch der Freundeskreis geändert wurde und dies
erkennbar positive Auswirkungen hat.
Auflagen, wenn es um den Führerschein geht,
können sein, Nachschulung, Nachuntersuchung, spezifische Behandlung (mit
Nachweis), Laborkontrollen. Bescheinigungen sind eine Bringschuld.
Rechtliches Alkohol und
Straftaten
Steuerungsfähigkeit i.S.
des § 21 StGB
Psychopathologische Hinweise für die Annahme einer toxisch bedingten
erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit i.S. des § 21 StGB
P. Winckler, der pathologische Rausch,Nervenarzt, 1999 - 70:803–809
Springer-Verlag 1999 |
Ausgeprägte (toxische)
Beeinträchtigungen der körperlichen Bewegungsabläufe (Störungen von
Motorik und Koordination) |
Ausgeprägte emotionale
Labilität/starke affektive Einengung |
Deutlich gesteigertes
Erregungsniveau/starke psychomotorische Unruhe/ungerichtete
Handlungselemente |
Verminderte Reagibilität
auf Außenreize |
Deutliche
Beeinträchtigungen des formalen Denkablaufs/ausgeprägte gedankliche
Einengung |
Hohe Impulsivität der Tat
ohne vorausgegangene Tatplanung oder Risikoabsicherung |
Psychopathologische Anhaltspunkte für die Annahme einer Aufhebung von
Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit i.S. des § 20 StGB P.
Winckler, der pathologische Rausch,Nervenarzt, 1999 - 70:803–809
Springer-Verlag 1999 |
Psychotische Störungen des
Realitätsbezuges |
Situative Verkennungen |
Desorientiertheit |
Schwere Störungen der
Bewußtseinslage/Dämmerzustände |
Fehlende Reagibilität auf
Außenreize |
Höchstgradige
Erregungszustände |
Von Halluzinationen oder
Wahnvorstellungen determinierte Verhaltenauffälligkeiten |
Rechtsfolgen: |
Folgenlose Fahrt unter Alkohol oder Drogen:Straftat
nach § 316 Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe |
|
Fahrt mit Folgen(Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer, Verkehrsunfall) Straftat nach 315c
Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe |
|
Weitere Folgen:
Entziehung der Fahrerlaubnis (6 Monate bis zu 5 Jahren) Fahrverbot (1 bis
3 Monate) und 7 Punkte |
Grad der Behinderung im
Schwerbehindertenrecht aus den
"Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (1996)
Die Begutachtungsleitlinien "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit"
lassen sich derzeit beim Bundesgesundheitsminister kostenlos
downloaden ( 1.4 MB).
Alkoholkrankheit, -abhängigkeit:
Eine Alkoholkrankheit liegt vor, wenn ein chronischer Alkoholkonsum zu
körperlichen und/oder psychischen Schäden geführt hat.
Die GdB-Bewertung wird vom Ausmaß des Organschadens und seiner Folgen (z. B.
Leberschaden, Polyneuropathie, organisch-psychische Veränderung, hirnorganische
Anfälle) und/oder vom Ausmaß der Abhängigkeit und der suchtspezifischen
Persönlichkeitsänderung bestimmt. Bei nachgewiesener Abhängigkeit mit
Kontrollverlust und erheblicher Einschränkung der Willensfreiheit ist der
GesamtGdB -Grad aufgrund der Folgen des chronischen Alkoholkonsums nicht
niedriger als 50 zu bewerten.
Ist bei nachgewiesener Abhängigkeit eine Entziehungsbehandlung durchgeführt
worden, muß eine Heilungsbewährung abgewartet werden (im allgemeinen zwei
Jahre). Während dieser Zeit ist in der Regel ein GdBGrad von 30 anzunehmen, es
sei denn, daß der Organschaden noch einen höheren GdB -Grad bedingt.
Sozialmedizinische Beurteilung Empfehlung der DRV Oktober 2001
Alkohol verursacht neben psychopathologischen Auffälligkeiten vielfältige
Schäden an den einzelnen Organen, die in ihrer Auswirkung auf die
Leistungsfähigkeit gravierend sein können und - ohne dass psychische oder
Verhaltensstörungen vorliegen -eine Leistungsminderung bedingen können. Hier ist
vom Gutachter eine entsprechende Leistungsbeurteilung zu fordern; ggf. wird eine
organbezogene Zusatzbegutachtung erforderlich sein. Bei der Leistungsbeurteilung
ist immer auch zu bedenken, dass Persönlichkeitsauffälligkeiten schon vor Beginn
der Abhängigkeit oder des Missbrauchs vorliegen und eine der Ursachen für den
Missbrauch werden können. Diese prämorbiden Auffälligkeiten bleiben unter
Umständen auch bei Abstinenz bestehen und können für sich allein schon zu
Leistungsminderungen führen. Die Betroffenen stellen einen Antrag auf Rente oder
eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation häufig wegen für sie im
Vordergrund stehender Organstörungen und nicht wegen des zugrunde liegenden
Alkoholproblems. Die gutachterliche Beurteilung ist dann dadurch erschwert, dass
ein Abhängigkeitsverhalten vom Versicherten nicht berichtet und die Menge des
konsumierten Alkohols in aller Regel untertrieben wird. Auch eine Überschätzung
des Leistungsniveaus seitens der Betroffenen findet sich, wie auch bei anderen
hirnorganisch-psychischen Störungen, häufig. Für die Beurteilung sind
fremdanamnestische Angaben hilfreich, teilweise helfen entsprechende Selbst- und
Fremdbeurteilungsskalen (z. B. Münchner Alkoholismustest - MALT, Feuerlein 1988)
weiter. Die Durchführung von Laboruntersuchungen einschließlich der Bestimmung
des CDT (= carbohydratdefizientes Transferrin) führt hingegen aufgrund der
eingeschränkten Spezifität nicht immer zu einer abschließenden Diagnose. Eine
Entwöhnungsmaßnahme ist, solange noch keine gravierenden irreversiblen
leistungsmindernden Schäden an den Organsystemen des Betroffenen eingetreten
sind, gutachterlich immer in Erwägung zu ziehen. Voraussetzung für den Beginn
einer Entwöhnungsbehandlung ist ein abgeschlossener körperlicher Entzug. Der
Erfolg entsprechender Entwöhnungsmaßnahmen liegt - bezogen auf die
Vierjahres-Abstinenzrate - bei etwa 60%. Bei weitem nicht alle Betroffenen sind
bereit, eine entsprechende Maßnahme durchzuführen. Die Möglichkeiten einer
erfolgreichen Rehabilitation werden von den Abhängigen selbst, deren Umfeld und
häufig sogar vom Gutachter eher unter- als überschätzt. Wenn ein Betroffener
keine psychopathologischen Auffälligkeiten aufweist und auch keine organischen
Störungen relevanten Ausmaßes bestehen, so ist die Annahme einer Minderung der
zeitlichen Leistungsfähigkeit allein aufgrund des Vorliegens einer
Abhängigkeit nicht berechtigt. Die Erfahrung zeigt, dass nicht wenige Abhängige
trotz regelmäßigen süchtigen Konsums von Alkohol lange Zeit so leistungsfähig
sind, dass sie ihrer beruflichen Tätigkeit weiterhin nachgehen können.
Qualitative Leistungseinschränkungen können sich durch den Einfluss der Substanz
auf Reaktionsfähigkeit und u. U. Konzentrationsfähigkeit ergeben. Durch Alkohol
ausgelöste zerebrale Krampfanfälle sind sozialmedizinisch wie jedes andere
Anfallsleiden zu bewerten.
Eine
umfangreiche Studie zu diesem Thema wurde jüngst von den deutschen
TÜV-Instituten vorgelegt (Jacobshaben u. Utzelmann, 1996). Bei der Überprüfung
von mehr als 3000 Probanden fand sich eine Rückfallquote von 11,2% bei Probanden
mit positivem MPU-Gutachten und 13,8% bei der Gruppe der nachgeschulten
Kraftfahrer. Wurde ein negatives Gutachten erstattet, so war mit einer
Rückfallquote von 21,2% zu rechnen. Unterscheidet man diese Gruppen nach der
Anzahl ihrer alkoholbedingten Auffälligkeiten, so findet man bei den
Alkohol-Ersttätern keine signifikant unterschiedlichen Rückfallziffern. Erst bei
den sog. Mehrfachtätern und insbesondere bei den als Alkoholiker eingestuften
Probanden finden sich Zahlen, die eine klarere Trennung erlauben. So wurden 39%
der Alkoholiker mit negativem Gutachten erneut rückfällig versus 9,9% mit einem
positiven Gutachtenergebnis. Bei einer Hochrechnung dieser Daten bedeutet dies,
daß in 62,2% aller Gutachen eine falsche Prognose gestellt wurde. Wertet man die
nachgeschulten Probanden als bedingt geeignet, so beträgt die Quote der falsch
negativen Gutachten noch 40,1%. Zur derzeitigen Praxis der
Fahreignungsbegutachtung alkoholisierter Kraftfahrer Dr. D. Blocher1, Dr. P.
Winckler, Prof. Dr. M. Rösler1, Prof. Dr. K. Foerster
-
Die
Fahreignungsbegutachtung von mit Trunkenheitsfahrten auffällig gewordenen
Probanden beschränkt sich in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht auf
die Einschätzung eines Ist-Zustandes zum Zeitpunkt der Untersuchung, der mit
dem Instrumentarium der psychiatrischen und testpsychologischen Diagnostik
relativ zuverlässig erfaßt werden kann. Es geht statt dessen vorrangig um eine
Einschätzung künftigen Verhaltens
im Straßenverkehr - also im Kern um eine
Prognose-Begutachtung.
-
Prognose-Gutachten unterliegen prinzipiell besonderen methodischen
Schwierigkeiten. Da menschliches Verhalten komplex determiniert ist und einer
Vielzahl von Einflußgrößen unterliegt, ist eine ausreichend fundierte
prognostische Einschätzung oft nur mit erheblichen Einschränkungen möglich.
-
Nicht bei jedem Verkehrsteilnehmer, der mit Trunkenheitsfahrten auffällig
geworden ist, besteht eine manifeste Alkoholabhängigkeit oder ein diagnostisch
relevanter schwerer Alkoholmißbrauch. Die Trinkgewohnheiten eines großen
Teiles dieses Kollektivs sind eher einem „subdiagnostischen" Bereich
zuzuordnen. Je weiter man jedoch in der diagnostischen Einschätzung von
definierten Krankheitsbildern - entsprechend den diagnostischen
Klassifikationssystemen DSM-IV und/oder ICD-10 - entfernt ist, desto vager
müssen zwangsläufig die prognostischen Stellungnahmen ausfallen.
-
Aus
einer Vielzahl möglicher Einflußfaktoren wurden in der wissenschaftlichen
Literatur einige Variablen extrahiert und auf ihr prädiktives Gewicht hin
untersucht. Die so herausgearbeiteten Prädiktoren haben jedoch nur eine
begrenzte Aussagekraft.
-
Besonders problematisch erscheint eine unkritische und reduktionistische
Überbewertung einzelner Parameter - etwa der Höhe der BAK oder isolierter
Alkohol-Marker - bei der prognostischen Einschätzung künftiger
Verkehrsbewährung.
-
Die
- bisher nur in begrenztem Umfang und mit überwiegend retrospektiven Design
durchgeführten - Bewährungskontrollstudien haben gezeigt, daß die
„prognostische Güte" der gutachtlichen Feststellungen bei der
Fahreignungsbegutachtung insgesamt gering ist. Nur in wenigen Fällen ist eine
reliable und valide Prognose möglich. Für den Großteil der Gutachten fehlt es
bei kritischer Betrachtung an einer empirischen Grundlage, um mit der
erforderlichen Sicherheit die gestellte Prognose begründen zu können.
Aus: Zur derzeitigen Praxis der Fahreignungsbegutachtung
alkoholisierter Kraftfahrer Dr. D. Blocher1, Dr. P. Winckler, Prof. Dr. M.
Rösler1, Prof. Dr. K. Foerster
Anonyme Alkoholiker
Cannabis im Straßenverkehr:
Nach den Begutachtungsleitlinien für
Kraftfahrereignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und
Sicherheit, Heft M 115 Bast-Verlag 2000, Seite 43) ist davon auszugehen, dass
wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nimmt oder von ihnen
abhängig ist, nicht in der Lage den gestellten Anforderungen zum Führen von
Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden. Wer regelmäßig, täglich oder
gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiert, ist in der Regel nicht in der Lage, den
gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht
zu werden, Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen möglich, wenn eine hohe
Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass Konsum und Fahren getrennt wird und keine
Leistungsmängel vorliegen. Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, ist in der Lage
den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen
gerecht zu werden, wenn er Konsum und Fahren trennen kann, wenn kein
zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktive wirkenden Stoffen
und wenn keine Störungen der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen.
Heute wird weitgehend übereinstimmend davon ausgegangen, dass die
Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrzeugführers im akuten Haschischrausch und während
der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist (vgl. etwa Kannheiser,
NZV 2000, S. 57 <59>; Brandt, Explorative Auswertung von Drogenbefunden auf
spezifische Wirkungen von Cannabis, Ecstasy und Cocain bei Verkehrs- und
Kriminaldelikten, 2000, S. 121 ff.; Geschwinde, Rauschdrogen, 4. Aufl., 1998,
Rd. 101; World Health Organization, Cannabis: a health perspective and research
agenda, 1997, S. 15 f.; vgl. hierzu ferner BVerfGE 89, 69 <77 ff.>; 90, 145
<181>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2002 - 1 BvR
2062/96 -). Sind hinreichend konkrete tatsächliche Verdachtsmomente
festzustellen, dass jemand während der Teilnahme am Straßenverkehr Cannabis
konsumiert oder sonst wie unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat,
bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, ihn einer
Fahreignungsüberprüfung zu unterziehen. Diese kann auch die Anforderung eines
fachärztlichen Gutachtens auf der Grundlage eines Drogenscreenings umfassen.
Verweigert der Betroffene die Mitwirkung an der Überprüfung, darf dies in dem
Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu seinen Lasten gewürdigt werden.
BvR 2428/95
vom 8.7.2002
Zu Begutachtungskriterien siehe auch Johannes Klopf, Universität
Salzburg, Arbeitsmaterialien zur Übung:
„Verkehrspsychologie – Diagnostik und Rehabilitation alkoholauffälliger
Kraftfahrer“
http://www.sbg.ac.at/fps/allgemeine/arbeitsmaterialien%20zur%20uebung.pdf
http://www.online-mpu.de
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Karl C. Mayer |
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