Karl C. Mayer, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychoanalyse

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Siehe auch                                                                                                                         erstellt 13.06.2008

Fahrtüchtigkeit und psychische Störungen

Psychische Störungen können wie viele körperliche Krankheiten die Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit und Orientierung beeinträchtigen. Kranke Menschen haben generell ein erhöhtes Unfallrisiko. Das durchschnittliche Unfallrisiko eines Menschen mit einer psychischen Störung ist vergleichbar dem von Menschen mit einem Diabetes mellitus (Gefahr von  Unterzuckerung oder Diabetisches Koma) oder nach einem Herzinfarkt  oder anderen chronischen Krankheiten. Man geht davon aus, dass etwa ein Viertel aller Autounfälle durch Alkohol, Drogen, körperliche Krankheiten oder Psychische Störungen verursacht wird. (Cremona)

Weder akut und im Einzelfall noch langfristig sind psychische Störungen eine Entschuldigung, wenn es zu einem Unfall kommt. Wer durch seine psychische Störung  in seiner  Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit oder Orientierung beeinträchtigt ist oder gar suizidal ist, darf kein Kfz lenken. Dies gilt auch für akute Belastungssituationen. Die Erklärung nach einem Unfall, dass man müde war, weil man nach einem Ehestreit oder sehr anstrengender überlanger Arbeit übermüdet war, ist keine Entschuldigung, sondern ein Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit und vergrößert damit auch juristisch die Schuld. Nach durchwachter Nacht ist die Beeinträchtigung vergleichbar mit einem Blut-Alkoholspiegel von etwa 0,8 ‰, dies führt zu einer Verlängerung der Reaktionszeiten um etwa 12 %, Verminderung der Aufmerksamkeit, Sehstörungen mit Konvergenzschwäche und  Verschlechterung der Tiefensehschärfe. Dieses Prinzip gilt auch für alle psychischen Störungen. Wer sich nicht auf den Straßenverkehr konzentrieren kann oder verlangsamt ist, darf so lange nicht fahren, bis es ihm wieder besser geht und die entsprechende Beeinträchtigung nicht mehr vorhanden ist.  Dabei hat der Patient immer selbst die Verantwortung, dass er nur dann ein Kfz lenkt, wenn er sich sicher im Straßenverkehr bewegen kann. Ihr Arzt wird sie in der Regel über eine potenzielle Beeinträchtigung im Straßenverkehr aufklären. Diese Beeinträchtigung kann aber auch sehr von der Tagesform oder der Länge der geplanten Fahrt abhängen, eine erschöpfende und sichere Einschätzung wird vom Arzt aus nicht in jedem Fall möglich sein.

Bei jeder schweren Depression, die z.B. mit depressiv- wahnhaften, depressiv stuporösen Symptomen oder mit akuter Suizidalität einhergeht und in allen manischen Phasen ist die Fähigkeit zur angepassten Teilnahme am Straßenverkehr als aufgehoben anzusehen. Nach Abklingen der schweren depressiven Symptome oder der manischen Symptome und unter psychiatrischer Überwachung und vorbeugender Behandlung ist in der Regel die Fähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr wieder gegeben. In manchen Fällen ist eine Überwachung der Therapiecompliance durch Kontrollen sinnvoll.  Bei leichten bis mittelgradigen Depressionen ist meistens keine kognitive Leistungsschwäche vorhanden, hier kann der Betroffene entsprechend auch ein Kfz lenken.  In Zweifelsfällen ist immer eine kognitive Testung, und eine Fahrprobe sinnvoll. Zu beachten ist dabei, auch das spontan entschieden oder teilweise länger geplant, nicht wenige tödlich endende Unfälle sich bei genauer Untersuchung als Suizide herausstellen. Nach einer finnischen Studie wurden 2,6% aller Verkehrstoten als Fahrer offiziell als Suizid klassifiziert, der wahrscheinliche Prozentsatz toter Fahrer die sich mit dem Auto suizidierten lag bei 5,9%- ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrstoten. British Journal of Psychiatry, 171, 468-472  Besonderheit Fahrer der Gruppe 2 müssen dabei in der Regel symptomfrei sein, nach mehreren depressiven oder manischen Phasen ist in der Regel ein Führen von Fahrzeugen der Klasse C,D,  und Personenbeförderung nicht mehr möglich.

Bei Schizophrenen Störungen ist im Stadium einer akuten psychotischen Episode keine Fahrtüchtigkeit gegeben. Das Realitätsurteil ist dann beeinträchtigt. Nach Abklingen der produktiv psychotischen Symptome (Beeinträchtigungserleben, Wahn, Halluzination) und nach Abklingen eventueller kognitiver Störungen (z.B. Zerfahrenheit, Verlangsamung, schwerer Antriebsstörung..) und unter zuverlässig eingenommener antipsychotischer Medikation ist oft ein Führen von Fahrzeugen der Klasse A, B, M, L, T wieder möglich. In vielen Fällen ist eine Überwachung der Therapiecompliance durch Serumspiegelkontrollen sinnvoll.  Ein schwerer Residualzustand oder häufige Krankheitsepisoden (besonders bei Krankheitsuneinsichtigkeit und Gefährdung anderer in der akuten Krankheitsepisode) kann die Fahrtüchtigkeit auch langfristig aufgehoben sein. Auch bei einem Residualzustand besteht Fahreignung bei Fehlen verkehrsrelevanter kognitiver oder
Verhaltens-Störungen. In Zweifelsfällen ist immer eine kognitive Testung, und eine Fahrprobe sinnvoll. Besonderheit Fahrer der Gruppe 2 mit der Diagnose einer Schizophrenen Störung ist in der Regel ein Führen von Fahrzeugen der Klasse C, D,  und Personenbeförderung nicht mehr möglich. Nur in ganz besonders günstigen Fällen sehen hier die Leitlinien Ausnahmen vor.

Emotional-instabile Persönlichkeitsstörungen, oder narzisstische, und dissoziale Persönlichkeitsstörungen können - in schweren Fällen- zu Verhaltensstörungen mit situationsunangemessenem verkehrsrelevanten Verhaltensmustern führen und dann die Eignung zum Führen eines Kfz ausschließen. Dies gilt insbesondere nach entsprechenden Verkehrsvergehen. Maßgeblich ist hier die eingeschränkte Kritikfähigkeit, eingeschränkte Impulskontrolle und ein vermindertes Empathievermögen. Nach Besserung, spontan oder durch langfristige Psychotherapie kann wenn keine anderen schweren Auffälligkeiten und kein Drogenmissbrauch bestehen die Fahreignung wieder gegeben sein.
 

Wer unter einer ausgeprägten Demenz oder einer schweren altersbedingten Persönlichkeitsveränderung leidet, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen eines Kfz gerecht zu werden. Ein Korsakow-Syndrom schwerere Hirnorganische Psychosyndrome oder organische Psychosen bei Gehirnerkrankungen oder Tumoren mit quantitativen oder qualitativen Bewusstseinstörungen, Verwirrtheitszuständen oder kognitiven Beeinträchtigungen schließen die Fahreignung aus. Bei leichten oder beginnenden Demenzen kann noch Fahrtüchtigkeit vorhanden sein, dies sollte aber immer mit dem Arzt besprochen werden. Nicht jedes altersentsprechende Nachlassen der Reaktionsgeschwindigkeit und Lernfähigkeit führt zu einer erhöhten Unfallneigung. Eine Fremdanamnese ist unabdingbar. Eine Überprüfung in einer dafür geeigneten Fahrschule oft sehr sinnvoll. Wer schon einen Führerschein hat, wird anders bewertet, als wer ihn neu erwerben muss. Verkehrserfahrungen mit Gewohnheitsbildung im Sinne einer Automation werden berücksichtigt. Ein wesentlicher negativer Aspekt ist die im Rahmen einer beginnenden Demenz oft schon vorhandene Kritikschwäche, die zu Selbstüberschätzung führen kann.  Es ist aber nicht davon auszugehen, das jemand der sich als Fußgänger schon verirrt oder gar die Toilette in der Wohnung manchmal nicht findet Auto fahren kann. Demenzen sind für einen erheblichen Anteil von Unfällen verantwortlich. Zu bedenken ist zusätzlich, dass ein großer Teil der dementen Patienten unter zusätzlichen erheblichen Einschränkungen der Sinnesorgane (schlechtes Sehen, Hören,..) und körperlichen Krankheiten leidet. Die sedierenden Wirkungen von Medikamenten sind hier ebenfalls zusätzlich besonders zu berücksichtigen. Anders als bei den Demenzen ist bei akuten Hirnverletzungen zunächst von einem 3 monatigen Fahrverbot auszugehen, außer wenn gutachtlich festgestellt wird, dass keine hirnorganische Leistungsminderung besteht. Subjektive Symptomfreiheit darf auch bei Hirnverletzungen nicht mit fehlender Beeinträchtigung verwechselt werden. Die Leitlinien weise ausdrücklich auf die manchmal vorhandene Kritikschwäche und Persönlichkeitsnivellierung hin. Hier sollte immer allermindestens eine Beratung durch einen Neurologen nach entsprechender Untersuchung erfolgen. In der Regel ist eine neuropsychologische Untersuchung erforderlich, dies gilt ohne Ausnahme für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C, D,  und Personenbeförderung.

Leichte Lernbehinderungen stehen nicht immer einer Fahrtüchtigkeit im Wege. Der Intelligenzquotient ist innerhalb eines breiten Spielraums dabei nicht entscheidend für die Fahrtüchtigkeit. Eine intellektuelle Leistungseinschränkung kann durch ausgeprägtes Risikobewusstsein, sicherheitsbetonte Grundhaltung und langjährige Fahrpraxis kompensiert werden.  Es kommt auf die ganzheitliche Betrachtung der Persönlichkeit an. Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Belastbarkeit ergeben sich nicht unbedingt sicher aus den üblichen medizinischen und psychologischen Untersuchungen. Oft ist hier das Urteil der Fahrschule mit entscheidend. (Light Mental Retardation Study) Wesentlich ist auch die evtl. vorhandene Einschränkung der Kritikfähigkeit, Verhaltensauffälligkeiten, Auffälligkeiten beim bisherigen Fahrverhalten mit Desorientiertheit, nicht Erkennen oder Fehleinschätzen von Verkehrssituationen, erhöhte Risikobereitschaft, falsche Einschätzungen der zeitlichen und räumlichen Verhältnisse, Reizbarkeit, und evt. zusätzlich vorhandene Einschränkungen der Beweglichkeit und der Sinnesorgane.

Drogen und Medikamentenabhängigkeit

Eine Benzodiazepinabhängigkeit oder Drogenabhängigkeit wird genau so bewertet wie eine Alkoholabhängigkeit. Hier ist bis zum Nachweis einer stabilen Abstinenz davon auszugehen, dass die Fahrtüchtigkeit nicht gegeben ist, bzw. der Betroffene den gestellten Anforderungen beim Führen eines Kfz nicht gerecht wird.

CERTIFIED  Einteilung  (Tunbridge et al., 2000),
Hohes Risiko: Alkohol, Benzodiazepine, Cannabis mit Alkohol
Hohes bis mäßiges Risiko: Kokain
Mäßiges Risiko: Cannabis, Amphetamine
niedriges - mäßiges Risiko: Opiate, Methadon, Antihistaminika (die Opiate sind nur deshalb hier eingruppiert, weil sie vergleichweise selten vorkommen, sonst je nach Serumspiegel mäßiges bis hohes Risiko)
niedriges Risiko: Antidepressiva
nach A: Beeinträchtigende Wirkung, B: Prävalenz in der Allgemeinbevölkerung und C: Mit Unfällen assoziiert:

Cannabis beeinflusst nachweislich deutlich die Fahrtüchtigkeit. Dieser Effekt wird durch die Kombination mit Alkohol erheblich verstärkt. Siehe z.B.: CANNABIS AND ROAD SAFETY. Nach den Leitlinien schließt allerdings ein gelegentlicher Konsum von Cannabis nicht aus, dass der Betroffene zum Führen der Kfz beider Gruppen geeignet ist, sofern er Konsum und Fahren trennen kann und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe eingenommen werden und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum schließt nach den Leitlinien in der Regel die Eignung zum Führen von Kfz aus.

Grenzwerte laut Kraftfahrt-Bundesamt (Bußgeldkatalog)
Berauschende Mittel Substanzen Grenzwerte
Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC) 1 ng/ml (0,001 mg/l)
Heroin Morphin 10 ng/ml (0,01 mg/l)
Morphin Morphin (freie Form) 10 ng/ml (0,01 mg/l)
Kokain Kokain 10 ng/ml (0,01 mg/l)
Kokain Benzoylecgonin  75 ng/ml (0,075 mg/l)
Amphetamin Amphetamin 25 ng/ml (0,025 mg/l)
Designer-Amphetamin Methylendioxyamphetamin (MDA) 25 ng/ml (0,025 mg/l)
Designer-Amphetamin Methylendioxyethylamphetamin (MDE) 25 ng/ml (0,025 mg/l)
Designer-Amphetamin Methylendioxymetamphetamin (MDMAE) 25 ng/ml (0,025 mg/l)
Metamphetamin Metamphetamin 25 ng/ml (0,025 mg/l)
 

Benzodiazepinabhängigkeit, Abhängigkeit von Psychostimulanzien schließt nach den Leitlinien in der Regel die Eignung zum Führen von Kfz aus.  Ein Wiedererlangen der Fahrerlaubnis setzt dann den Nachweis des Betroffenen voraus, dass Abstinenz nachgewiesen wird ( 1 Jahr Nachweis nach Entgiftung und Entwöhnung auf der Basis von 4 unangekündigten Laboruntersuchungen).

Das Verkehrsunfallrisiko ist unter Einnahme von Benzodiazepinen in Abhängigkeit von Dosierung der Dauer der Einnahme auf das 1,5- 6,5 fache erhöht. Beruhigungs- und Schlafmittel sammeln sich bei regelmäßigem Gebrauch in nicht unerheblicher Konzentration im Köper an. Dies gilt auch für zu Muskelentspannung verwendete Mittel wie Musaril bzw. Tetrazepam
 

Handelsname (Beispiele, viele sind unter verschiedenen Handelsnamen erhältlich) Wirkstoff Eliminations- Halbwertszeit in Stunden
Benzodiazepine
AdumbranR Oxazepam 4-15
ValiumR, FaustanR Diazepam 20-40  Metabolit bis 200
RohypnolR Flunitrazepam 10-30
NoctamidR Lormetazepam 8-12
RadedormR Nitrazepam 15-30
TavorR Lorazepam 8-24
MusarilR Tetrazepam 15-45
LendorminR Brotizolam 4-7
NormocR, LexotanilR, BromazanilR Bromazepam 10-20
FrisiumR Clobazam 12-60
TafilR Alprazolam 10-15
LendrominR Brotizolam 4-7
RemestanR Temazepam 5-14
HalcionR Triazolam 1,5-5,5
Andere Hypnotika
ChloraduratR Chlorahydrat  
SonataR Zalepon 1
BikalmR Zolpidem 1-3,5
XimovanR Zopiclon 5
     
Antihistaminika    
DolestanR Diphenhydramin 4-6
Hoggar NR Doxylamin 8-10

 Die Halbwertszeit ist die Zeit, die der menschliche Körper braucht, um eine Substanz zur Hälfte auszuscheiden oder abzubauen. (Bis ein Stoff ganz aus dem Körper verschwunden ist, vergehen vier bis fünf Halbwertszeiten.) Allerdings sind solche Halbwertszeiten nur ungenaue Anhaltspunkte, da sie stark von Alter, Geschlecht, Gewicht, Gesundheitszustand des Patienten und noch anderen Faktoren abhängig sind. Bei Schädigungen der Leber, Niere, im Alter oder bei Kombination mit anderen Medikamenten kann die Halbwertszeit erheblich verlängert sein.  Je niedriger die Halbwertszeit, desto kürzer die Wirkung, je länger die Halbwertszeit umso länger wirkt das Medikament. Die Tabelle mach deutlich, dass bei vielen Benzodiazepinen damit zu rechnen ist, dass bei regelmäßiger Einnahme die Wirkstoffkonzentration im Körper ständig zunimmt. Deutlich wird auch, dass auch am Folgetag einer Schlafmitteleinnahme mit einer Wechselwirkung mit Alkohol und einer Verstärkung der Alkoholwirkung zu rechnen ist.  Benzodiazepine mit kurzer Halbwertszeit können schon nach kurzer Gewöhnung dazu führen, dass es zu einem morgendlichen Früherwachen kommt und dadurch zu einer Dosissteigerung führen. Schlaf- und Beruhigungsmittel sind in der Regel für eine Kurzzeitbehandlung gedacht. Bei länger dauernden Symptomen sind in der Regel andere Behandlungsmethoden besser geeignet und auch erfolgreich.  Auch die sog. Z- Mittel Zaleplon, Zolpidem und Zopiclon führen bei längerem Gebrauch zu Gewöhnung und Abhängigkeit. 80% der Schlafmittel werden für Menschen über 65 Jahren verschrieben, viele dieser Patienten bleiben dann für Jahre daran gewöhnt. Die Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten addieren sich hier schnell zu den kognitiven Beeinträchtigungen durch das Schlafmittel. Gute Aufklärung über Schlafhygiene, Verhaltenstherapie oder Antidepressiva sind in der Regel die deutlich bessere Alternative und helfen Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit zu vermeiden.  (siehe z.B. Drug and Therapeutics Bulletin 2004;42:89-93)

Bei Methadonssubstitution muss diese mindestens 1 Jahr bestehen und ein Beigebrauch muss ausgeschlossen worden sein. Auch dann ist nach den Leitlinien nur in Ausnahmefällen von einer Eignung zum Führen von Kfz auszugehen. Immer ist dabei im Gutachten neben der Abstinenz auch ein stabiler Einstellungswandel nachzuweisen.

Folgenlose Fahrt unter Alkohol oder Drogen: Straftat nach § 316 Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

Fahrt mit Folgen (Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, Verkehrsunfall) Straftat nach 315c Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.  § 315 c StGB Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen  und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Weitere Folgen: Entziehung der Fahrerlaubnis (6 Monate bis zu 5 Jahren) Fahrverbot (1 bis 3 Monate)  und 7 Punkte

 Siehe auch unter Alkohol im Straßenverkehr

Risiko für einen ersten Autounfall während der Einnahme psychotroper Substanzen (keine Zunahme unter Antidepressiva deutliche Zunahme des Risikos mit Benzodiazepinen
Barbone F, McMahon AD, Davey PG, et al. Association of road-traffic accidents with benzodiazepine use. (für Lancet Abonnenten) Lancet 1998 Oct 24; 352: 1331-6.
Medikament Odds ratio (95% CI)
Benzodiazepine 1.6 (1.2 to 2.1)
Trizyklische Antidepressiva 0.9 (0.7 to 1.2)
Selektive Serotonin reuptake Hemmer 0.9 (0.6 to 1.3)
1731 Personen (55% Männer) die 18 Jahre alt oder jünger waren und ihren ersten Verkehrsunfall zwischen 1 August, 1992 und 30.  Juni, 1995, hatten und Psychopharmaka im Studienzeitraum einnahmen. 235 nahmen Benzodiazepine, 189  TZAs, 84  SSRIs, und 47 andere Psychopharmaka. (1=Risiko der Normalbevölkerung ohne Einnahme von Medikamenten

 

Antidepressiva und Antipsychotika können die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, sie spielen nach den vorhandenen Untersuchungen allerdings eine deutlich geringere Rolle bei der Unfallentstehung als Benzodiazepine (Beruhigungsmittel s.o.). Die Dauertherapie einer psychischen Erkrankung, (die an sich die Fahreignung einschränkt), wirkt sich auf die verkehrsmedizinische Beurteilung insgesamt günstig aus. Unter ausreichender Dauerbehandlung sinkt das Risiko für einen Unfall unter das Niveau ohne Behandlung. 10% aller Fahrten werden  unter Arzneimitteleinfluss durchgeführt. Bei jedem vierten bis fünften Unfall wurde eine Einnahme von Medikamenten nachgewiesen. Mit Beeinträchtigungen muss man vor allem bei sedierenden (von vorneherein beruhigenden und müde machenden) Medikamenten rechnen. Bei den Antidepressiva sind dies vor allem Trizyklika (Amitriptylin, Doxepin, Trimipramin, ..) Trazodon und Mirtazapin. SSRI (Fluoxetin,  Citalopram, Sertralin, Escitalopram..) und SNRI (Velnlafaxin, Duloxetin) und NARI (Reboxetin) sind weniger beeinträchtigend. Ähnlich ist die bei den Antipsychotika. Dort ist zusätzlich die Nebenwirkung der Einschränkung der Beweglichkeit zu berücksichtigen die durch extrapyramidale Nebenwirkungen entsteht. Anticholinerge Nebenwirkungen (siehe unter Anticholinergika) wie bei den trizyklischen Antidepressiva, Phenothiazinen oder Biperiden wirken sich erheblich negativ auf die Fahrtüchtigkeit aus. Ähnliches gilt auch für die antihistaminen Wirkungen (auch bei Antiallergika). Antidepressiva und Antipsychotika können bei Menschen mit einer Neigung zu epileptischen Anfällen, das Anfallsrisiko erhöhen. Unter verkehrsmedizinischen Gesichtspunkten ist bei Autofahrern der Einsatz nicht sedierender Substanzen zu bevorzugen (z.B. bestimmte atypische Antipsychotika, SSRI-Antidepressiva). Auch Lithium kann die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.  Gravierend können bei Antidepressiva und Antipsychotika auch die Wechselwirkungen mit Alkohol sein. Dies trifft ebenfalls besonders auf die Medikamente mit sedierender Wirkung zu. Wenn ein Antidepressivum oder  ein Antipsychotikum eingenommen wird oder als Depotmedikament verabreicht wird, gilt deshalb immer dass Autofahren nur mit definitiv 0,0 Promille erlaubt ist, diese Einschränkung ist auch für die Behandlung mit allen Schmerzmitteln anzunehmen. Antidepressiva und Antipsychotika sind oft bei schweren Depressionen und noch mehr bei Schizophrenen Psychosen und bipolaren Störungen die Voraussetzung dass überhaupt Fahrtüchtigkeit hergestellt werden kann. Manchmal ist bei Füherscheingutachten die Überprüfung der regelmäßigen Einnahme durch Serumspiegelbestimmungen Bedingung für den Erhalt des Führerscheins. Die Einschränkungen durch die psychische Störung an sich sind in diesen Fällen deutlich schwerwiegender als die Nebenwirkungen der Medikamente. Die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ist bei diesen Medikamenten in der Einstellungsphase am größten und ist Dosisabhängig. In den ersten 2 Wochen der Einnahme eines sedierenden Antidepressivums wird immer Fahruntüchtigkeit anzunehmen sein. Je nach Dosis ist aber auch ein 4-Wochen- Zeitraum anzunehmen, dies gilt auch für Dosiserhöhungen. Bei Einstellung auf ein Depot- Neuroleptikum ist eher von einem 3-Monatszeitraum auszugehen. Einschränkend muss vermerkt werden, dass die Datenlage für die einzelnen Medikamente unzureichend ist. Dort wo eine Verkehrmedizinische Testung der Medikamenten erfolgt ist, ist diese meist bei Gesunden jüngeren Probanden erfolgt und diese haben die Mittel nur einen oder wenige Tage eingenommen. Der Gewöhungseffekt wird dabei ebenso wenig berücksichtigt wie die Wechselwirkung zwischen Krankheit und Medikament oder anderen Komorbiditäten und den genannten Medikamenten. Langzeitstudien zu einzelnen Psychopharmaka-Gruppen gibt es kaum. Die bisherige Datenlage ist also noch spärlich, entsprechend schwierig die verkehrsmedizinische Beurteilung. Ähnliche Regelungen wie bei den Psychopharmaka gelten auch bei anderen Medikamenten. Mittel gegen Bluthochdruck können am Beginn der Behandlung müde machen und Schwindel und Ohmachten begünstigen, sind damit vom verkehrsmedizinischen Nebenwirkungsprofil ähnlich den Antidepressiva. Digitalisglykoside können Herzrhythmusstörungen auslösen oder zu psychischen Störungen führen, Medikamente zur Behandlung des Diabetes können Unterzuckerungen auslösen...

Auch bei potenzieller Unfähigkeit ein Kfz zu lenken besteht für den behandelnden Arzt zunächst Schweigepflicht. In Deutschland gibt es keine Meldepflicht für psychische Störungen an die Verkehrsbehörden oder Ordnungsämter, im Zweifel geht auch diesen Behörden gegenüber die Schweigepflicht vor. Sehr seltene Ausnahmen sind aber denkbar, und kommen im Berufsleben eines Arztes extrem selten vor.  Dies gilt dann, wenn trotz eindringlicher Aufklärung, ggf. auch mit Unterstützung der Angehörigen es nicht gelingt einen offensichtlich fahruntüchtigen Patienten vom Lenken eines Kfz abzuhalten, und dieser sonst andere Menschen oder sich selbst massiv gefährdet.

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