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Karl C. Mayer, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychoanalyse |
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Glossar Psychiatrie / Psychosomatik / Psychotherapie / Neurologie / Neuropsychologie |
Patientenverfügung
Möglichkeiten der vorsorglichen Willensbekundung
zur Sicherung der Selbstbestimmung sind Patientenverfügungen,
Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Sie können jederzeit vom
Patienten geändert oder widerrufen werden. Patientenverfügungen sind nur
wirksam, wenn der Patient z. Z. der Abfassung einwilligungsfähig war. Sofern
keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, kann der Arzt von der
Einwilligungsfähigkeit des volljährigen Patienten ausgehen. Die
Einwilligungsfähigkeit liegt vor, wenn der Patient Bedeutung, Umfang und
Tragweite der Verfügung zu beurteilen vermag. Das gilt auch für Minderjährige.
Die Umsetzung ihres Willens kann grundsätzlich jedoch nicht gegen den Willen der
Sorgeberechtigten erfolgen. Patientenverfügungen regeln die Zustimmung zu
ärztlichen Heilbehandlungen und werden meistens abgefasst um nutzlose
lebensverlängernde Maßnahmen bei bestehender schwerster Behinderung (wie schwere
Demenz) einzugrenzen oder zu verhindern. Patientenverfügungen ermöglichen nicht
nur zukünftigen Patienten im Vorhinein ihre Vorstellungen von einer Behandlung
bei schwerer Krankheit und in der Sterbephase kund zu tun, sie erleichtern in
einer solch schweren Zeit Angehörigen und Ärzten auch die dann oft schweren
Entscheidungen. Eindeutig ist, dass mit einer Patientenverfügung das Recht
besteht, lebensverlängernde Maßnahmen dann zu unterbinden, wenn das Grundleiden
einen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen hat. Der BGH hat auch das Legen
einer Magensonde als dem Recht auf Selbstbestimmung zugehörig angesehen. (BGH Az
XII ZR 177/03) Zitat: "Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem
behandelnden Arzt, daß die künstliche Ernährung des betreuten
einwilligungsunfähigen Patienten eingestellt wird, so kann das Pflegeheim diesem
Verlangen jedenfalls nicht den Heimvertrag entgegensetzen. Auch die
Gewissensfreiheit des Pflegepersonals rechtfertigt für sich genommen die
Fortsetzung der künstlichen Ernährung in einem solchen Fall nicht." In
dem Fall den der BGH entschieden hat ging es um einen Wachkomapatienten. Wenn
bei einem Wachkoma-Patienten nicht bekannt ist, was dessen Wille war, muss der
Arzt die Behandlung in jedem Falle fortsetzen, bis der Sterbeprozess erkennbar
begonnen hat. Solche Wünsche oder Entscheidungen müssen aber explizit und
möglichst genau in der Patientenverfügung angesprochen werden.
Formulierung, wie dass keine künstliche Ernährung gewünscht wird, gelten als
wirkungslos. Wenn eine Patientenverfügung nur allgemeine Formulierungen enthält
ist sie im Grunde überflüssig. Ein ausführlicherer Text sollte persönliche
Wertvorstellungen, und religiöse Überzeugungen darlegen. Wer in Kauf
nehmen will, dass im Endstadium einer Krebsbehandlung durch eine intensive
Morphinbehandlung der Schmerzen, auch sein Leben verkürzt werden kann, sollte
dies beispielsweise explizit so aufschreiben. Man sollte sich beim Abfassen
verschiedene Muster ansehen und dann eine fundierte eigenen Meinung bilden. Je
klarer eigene Wünsche formuliert werden, umso wahrscheinlicher, dass sie später
respektiert werden. Eine Gewähr, dass eine Patientenverfügung geachtet
wird, gibt es bisher nicht. Die Position des Zentralkomitees der deutschen
Katholiken ist "Demente und wachkomatöse Patienten sind keine Sterbenden,
sondern schwer behinderte Menschen", ein Behandlungsabbruch wäre nach dieser
Haltung auch bei entsprechender Stellungnahme in der Patientenverfügung
nicht möglich. Manche politischen Postitionen gehen davon aus, dass
Patientenverfügungen nur gelten sollen, wenn der Sterbeprozess bereits
irreversibel eingesetzt hat. Auch bei dieser Definition wäre zunächst zu klären,
wie dies exakt definiert ist. Das Abschalten lebenserhaltender Geräte oder
freiheitsentziehnde Maßnahmen bedürfen auch bei bestehender Patientenverfügung
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Patientenverfügungen bedürfen
keiner besonderen Form. Aus Beweisgründen sollten sie jedoch schriftlich
abgefasst sein. Eine eigenhändige Niederschrift der Patientenverfügung ist nicht
notwendig. Die Benutzung eines Formulars ist möglich. Eine Patientenverfügung
soll möglichst persönlich unterschrieben und mit Datum versehen sein. Rechtlich
ist es weder erforderlich, die Unterschrift durch Zeugen bestätigen zu lassen,
noch eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift herbeizuführen. Um Zweifeln
zu begegnen, kann sich jedoch eine Unterschrift vor Zeugen empfehlen, die
ihrerseits schriftlich die Echtheit der Unterschrift sowie das Vorliegen der
Einwilligungsfähigkeit des Verfassers bestätigen. Beim Verfassen einer
Patientenverfügung müssen Sie keine bestimmte Form beachten. Die Unterschrift
ist notwendig, eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich. Es ist
sinnvoll den Text regelmäßig, z.B. jährlich mit Datum und Unterschrift zu
bestätigen. Dies ist auch notwendig, da sich Lebensumstände und der
medizinischen Fortschritt ständig weiter entwickeln. Die beste Verfügung
nützt nichts, wenn sie nicht gefunden wird. Wenn ein Vertrauensverhältnis
besteht, sollten Angehörige oder evtl. auch der behandelnde Arzt eine Kopie
haben. Eine Eintragung beim
Vorsorgeregister der
Bundesnotarkammer ist auch ohne notarielle Beglaubigung gegen 13 Euro
Gebühr möglich. Die ärztliche Beratung zu Patientenverfügungen,
Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen ist im Prinzip keine
Kassenleistung. Es kann dennoch sehr sinnvoll sein, sie diesbezüglich nicht nur
juristisch sondern auch ärztlich beraten zu lassen. Vorsorgevollmachten für psychiatrischen Zwangsmaßnahmen wie Zwangseinweisung,
Zwangsbehandlung und Zwangsbetreuung sind ebenfalls möglich und für psychisch
Kranke oft sinnvoll. In gesunden Zeiten formuliert sind sie später auf jeden
Fall gültig. Behandler sollten über solche Vorsorgevollmachten unterrichtet
sein. So es die finanziellen Möglichkeiten erlauben, kann es sinnvoll sein einen
Rechtsanwalt zu beauftragen und die Vorsorgevollmacht bei ihm zu hinterlegen.
siehe auch unter Betreuung und Geschäftsunfähigkeit und unter Genehmigungsbedürftigkeit von Heilbehandlungen nach § 1904 BGB Ruhr-Uni-Bochum Gesundheits- Vollmacht Ruhr-Uni-Bochum Leben und Sterben in Gottes Hand Ruhr-Uni-Bochum Patientenverfügung mit integrierter Gesundheitsvollmacht http://www.ruhr-uni-bochum.de/zme/Betreuungsverfuegung.htm http://patiententestament.de/ www.awo-mh.de/html/privatevorsorge/patientenverfuegung.htm Patientenverfügung prüfen: Unser 12-Punkte-Check (PDF) http://www.nordfriesland.de/Media/Docs/000118_5_21_d.PDF http://www.lbk-hh.de/gruppen/patienten/text3.htm Auf den Seiten der Ärztekammern: www.baek.de., Beim Bundes Justizministerium, bei den Kirchen:Katholische-Kirche. EKD. |
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Insbesondere dem ICD 10, dem DSM IV, AMDP- Manual, Leitlinien der Fachgesellschaften, Lehrbuch VT von J.Mragraf, Lehrbuch der analytischen Therapie von Thomä und Kächele, Lexika wie dem Pschyrembel, verschiedene Neurologie- und Psychiatrielehrbücher, Literatur aus dem Web, außerdem einer Vielzahl von Fachartikeln aktueller Zeitschriften der letzten 10 Jahre.Möglicherweise sind nicht alle (insbesondere kleinere) Zitate kenntlich gemacht. Durch Verwendung verschiedener Quellen konnte eine Mischung aus den unterschiedlichen Zitate nicht immer vermieden werden. Soweit möglich wird dies angezeigt. Falls sich jemand falsch oder in zu großem Umfang zitiert findet- bitte eine E-Mail schicken. Bitte beachten Sie: Diese Webseite ersetzt keine medizinische Diagnosestellung oder Behandlung. Es wird hier versucht einen Überblick über den derzeitigen Stand der medizinischen Forschung auch für interessierte Laien zu geben, dies ist nicht immer aktuell möglich. Es ist auch nicht möglich, dass ein Arzt immer auf dem aktuellsten Stand der medizinischen Forschung in allen Bereichen seines Faches ist. Es ist immer möglich, dass die medizinische Forschung hier noch als wirksam und ungefährlich dargestellte Behandlungsmaßnahmen inzwischen als gefährlich oder unwirksam erwiesen hat. Lesen Sie bei Medikamenten immer den Beipackzettel und fragen Sie bei Unklarheiten Ihren behandelnden Arzt. Medikamentöse Behandlungen auch mit freiverkäuflichen Medikamenten bedürfen ärztlicher Aufsicht und Anleitung. Dies gilt auch für alle anderen Behandlungsverfahren. Die hier angebotenen Informationen können nicht immer für jeden verständlich sein. Um Mitteilung, wo dies nicht der Fall ist, bin ich dankbar. Fragen Sie hierzu immer Ihren behandelnden Arzt. Dieser weiß in der Regel über die hier dargestellten Sachverhalte gut Bescheid und kann Ihren individuellen Fall und Ihre Beschwerden besser einordnen- was für einen bestimmten Patienten nützlich ist, kann einem anderen schaden. Selbstverständlich gibt es zu den meisten Themen unterschiedliche Auffassungen. Soweit möglich wird hier dargestellt, woher die Informationen stammen. In den meisten Fällen mit einem entsprechenden Link (da diese oft ohne Ankündigung geändert werden, sind diese leider nicht immer aktuell zu halten). Leider ist die zitierte Literatur nicht immer kostenfrei zugänglich. Die Beschränkung auf kostenfrei zugängliche Literatur würde manches sehr oberflächlich lassen. In der Regel versuche ich mich in der Darstellung an deutschen oder internationalen Leitlinien der Fachgesellschaften und Metaanalysen der Literatur zu orientieren. Auch dies ist nicht überall möglich. Zum einen gibt es nicht überall solche Leitlinien, zum anderen werden diese mir nicht immer sofort bekannt. Manche Leitlinien sind lange nicht aktualisiert worden und von neuerer Literatur überholt, bzw, ergänzungsbedürftig. Wenn möglich sind im Text Links zu solchen Leitlinien eingebaut. Auch Leitlinien sind nur Orientierungen, sie schließen nicht aus, dass generell oder im Einzelfall Fehler enthalten sind oder diese im Einzelfall nicht anwendbar sind. Ziel der Darstellung ist hier definitiv nicht, mich als Experten für irgendeines der in der Homepage dargestellten Krankheitsbilder auszuweisen. Ich gehe davon aus, dass alle vergleichbaren Fachärzte für Neurologie, Psychotherapeutische Medizin und Psychiatrie ihre Patienten sorgfältig und genau so gut wie ich behandeln. Sollten Sie über eine Suchmaschine direkt auf diese Seite gekommen sein, werden Sie gebeten auch die Hauptseite aufzusuchen. Dort finden Sie einen Link zu den zuständigen Ärztekammern. 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