PsychKG

Psychisch Kranken Gesetz regelt die „Zwangseinweisung“. Notwendige Vorrausetzungen sind, 1) der Patient muss psychisch krank sein. Psychisch krank im Sinne des Unterbringungsgesetzes sind Personen, bei denen eine geistige oder seelische Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß einschließlich einer physischen oder psychischen Abhängigkeit von Rauschmitteln oder Medikamenten vorliegt. 2.) Der Patient muss unterbringungsbedürftig sein. Unterbringungsbedürftig sind psychisch Kranke, die infolge ihrer Krankheit ihr Leben oder ihre Gesundheit erheblich gefährden oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter Anderer darstellen, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Die Ausübung von Zwang gegen psychisch Kranke ist ein erheblicher Eingriff und sollte so selten wie möglich notwendig werden. Bei der Berührung psychiatrischer Patienten mit dem Recht nimmt das Problem der Zwangseinweisung wegen der Schwere des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte des Patienten eine zentrale Rolle ein. Aufgrund der totalitären Diktaturerfahrungen wird in Deutschland dem Schutz individueller Grundrechte ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt. Für die unfreiwillige Unterbringung existiert ein juristisches Entscheidungsmonopol; die ärztliche Stellungnahme dient lediglich als Entscheidungshilfe. Die Einweisung wird auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde vom Amtsgericht angeordnet. Bei akuter Gefahr kann das Ordnungsamt die Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen bis zum Ablauf des Tages, der dem Beginn des Freiheitsentzuges folgt, muss jedoch die richterliche Entscheidung eingeholt werden. Der Arzt selbst darf die zwangsweise Verbringung nicht anordnen. Er darf sie bei der Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt) oder dem Polizeivollzugsdienst nur anregen. Allein diese sind für das Verbringen eines Unterbringungsbedürftigen zuständig. Weder die Obwohl der Arzt weder den Antrag auf eine Unterbringung stellen kann noch direkt die Entscheidung fällt, sondern lediglich indirekt auf das Geschehen einwirken kann, ist sein Einfluss sehr weitreichend: Aus dem ärztlichen Gutachten ziehen die anderen Institutionen wesentliche Informationen, die zu ihrer Entscheidungsfindung führen. Mediziner sind sich des hohen Maßes an Verantwortung bewusst, was die Vielzahl an Veröffentlichungen zu dieser Thematik widerspiegelt. Die größte Diagnosegruppe stellten die Patienten mit einer Alkohol- oder Drogenintoxikation, gefolgt von den Patienten mit hirnorganischen Psychosyndromen. Bei den Psychosen führen Manien und Schizophrenien häufiger zu Unterbringungen als depressive Zustände.

 

Quellen / Literatur:

Unterbringungsgesetz in der Fassung vom 2.12.1991 GBl. Ba.-Wü. S. 794, geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 3.07.1995 GBl. Ba-Wü. S. 510

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit geschlossener psychiatrischer Unterbringung, sowie Unterbringung im psychiatrischen Maßregelvollzug und Sicherungsverwahrung

Dr. Johannes Werle

Dr. med Johannes Werle

Redakteur