Wegefähigkeit

Die Fähigkeit eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Nach dem Bundessozialgericht muss man dazu in der Lage sein 4x täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m einschließlich kurzer Pausen jeweils in der Zeit von bis zu 20 Minuten (15-18min) zu Fuß zurückzulegen. Darüber hinaus muss die Fähigkeit vorhanden sein 2x täglich öffentliche oder private Verkehrsmittel auch während der Hauptverkehrszeit zu benutzen. Mangels eines entsprechend nahen Arbeitsplatzes oder eines Kfz, um einen weiter entfernten Arbeitsplatz zu erreichen, führt Wegeunfähigkeit im Rentenrecht nach der einschlägigen Rechtsprechung zur Verschlossenheit des Arbeitsmarkts und somit zur vollen Erwerbsminderung. Abgesehen von einer Besserung des Gesundheitszustandes könnte Wegeunfähigkeit als überwunden gelten, wenn Betroffene einen zu Fuß erreichbaren Arbeitsplatz tatsächlich inne haben oder wenn ihnen ein Kfz zur Verfügung stünde, das sie selbst führen oder mit dem sie gefahren werden könnten. Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm – auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs – möglich sein muss, nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (zB Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl BSG Urteil vom 17. Dezember 1991 – 13/5 RJ 73/90 – SozR 3-2200 § 1247 Nr 10, S 30 f; Senatsurteile vom 19. November 1997 – 5 RJ 16/97 – SozR 3-2600 § 44 Nr 10 und vom 30. Januar 2002 – B 5 RJ 36/01 R – veröffentlicht in JURIS). Dazu gehört auch die zumutbare Benutzung eines vorhandenen, ggf im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI, § 33 Abs 3 Nr 1, Abs 8 Nr 1 SGB IX) subventionierten Kraftfahrzeugs (vgl Senatsurteile vom 19. November 1997 – 5 RJ 16/97 – SozR 3-2600 § 44 Nr 10 und vom 30. Januar 2002 – B 5 RJ 36/01 R – veröffentlicht in JURIS; BSG Urteil vom 14. März 2002 – B 13 RJ 25/01 R – veröffentlicht in JURIS).

 

Dr. Johannes Werle

Dr. med Johannes Werle

Redakteur