Binnenanerkennung

Der Bundestag hat am 12.06.1997 im 2. GKV-Neuordnungsgesetz geregelt, dass bei der Zulassung von Arzneimitteln der „besonderen Therapierichtungen“ wissenschaftliche Erkenntnisse „in der jeweiligen Therapierichtung“ berücksichtigt werden müssen. Gemeint sind alternativmedizinische Verfahren wie z. B. Phytotherapie, TCM, Homöopathie und anthroposophische Medizin. Damit ist die Annahme verbunden, dass künftig die Vertreter „der jeweiligen Therapierichtungen“ selbst bestimmen können, was sinnvoll und nützlich ist. Damit müssen Therapie- und Diagnoseverfahren nicht mehr nach wissenschaftlichen Standards auf ihre objektive Wirksamkeit hin geprüft werden, sondern unterliegen der Selbsteinschätzung einer Interessengruppe. Der Schutz der Patienten wird hierdurch vermindert, da allgemeine wissenschaftliche Standards bei Behandlung auf Kosten der Solidargemeinschaft nicht mehr gefordert werden.

 

Dr. Johannes Werle

Dr. med Johannes Werle

Redakteur