Ausfallhonorar

In dem Fall, dass ein Patient einen fest vereinbarten Untersuchungstermin nicht wahrnimmt, kann für den Arzt ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Dieser Anspruch setzt allerdings voraus, dass der Gläubiger der Leistung, in diesem Fall der Patient, die angebotene Leistung nicht annimmt. Dem steht es gleich, wenn für die Untersuchung eine Zeit nach dem Kalender datumsmäßig bestimmt war und den Patienten an der Säumnis ein Verschulden trifft. Zugleich ist jedoch erforderlich, dass der Arzt in dieser Zeit die Leistung erbringen kann. Ist es dem Arzt aus anderen Gründen nicht möglich, die Untersuchung im fraglichen Zeitraum zu erbringen, kommt der Gläubiger auch nicht in Annahmeverzug. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Arzt eine Schadensminderungspflicht hat, die beispielsweise darin bestehen kann, andere Patienten vorzuziehen.

 

Dr. Johannes Werle

Dr. med Johannes Werle

Redakteur