Genehmigungsbedürftigkeit von Heilbehandlungen nach § 1904 BGB

das Betreuungsgesetz, das am 01.01.1992 in Kraft trat, lässt offen, wann der Betreuer die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Behandlung an das Vormundschaftsgericht abzugeben hat. Es sieht eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigungspflicht einer Heilbehandlung dann vor, wenn aufgrund einer Behandlung die begründete Gefahr des Todes oder eines schweren und längerdauernden Gesundheitsschadens durch die geplante Maßnahme besteht. Die Gefahr muss ernstlich und konkret sein. Eine generelle Genehmigungspflicht hingegen wird nicht angenommen. Die Ansichten sind kontrovers bei der Frage einer Genehmigungspflicht der Behandlung mit Clozapin aber auch generell bei der Anwendung des § 1904 BGB bei der Verordnung von Psychopharmaka. Die Einschätzungen schwanken zwischen der Annahme einer generellen Genehmigungspflicht bei Verordnung der meisten Psychopharmaka, der Befürwortung einer individuellen Abwägung und einer Ablehnung der Genehmigungspflicht beim Einsatz von Clozapin, das aufgrund seiner potentiell blutbildschädigenden Nebenwirkung im allgemeinen besonders kritisch beurteilt wird. Im Gesetzestext wird sowohl auf die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung (die „begründete Gefahr“) als auch auf Ausmaß und Dauer des potentiellen Schadens („ein schwerer und länger dauernder gesundheitlicher Schaden“) Bezug genommen. Der Begriff der „begründeten Gefahr“ im Sinne einer Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Gefahr wird in der juristischen Literatur dahingehend verstanden, dass zwar nicht eine „dringende Gefahr“, aber doch mehr als eine „bloße Gefahr“, nämlich eine „konkrete, ernstliche und objektive Gefahr“ gemeint sei. Das Landgericht Berlin beurteilt die potentiellen Folgen einer Behandlung mit ihrer Konsequenz für die alltägliche Lebensführung im Vergleich zu einem gesunden Menschen. Es legte den § 1904 BGB in der Form aus, dass die ärztliche Behandlung eines unter Betreuung stehenden 49jährigen psychotischen Patienten mit hoch- und niedrigpotenten Neuroleptika über mehrere Wochen wegen der Gefahr eines Parkinsonoids und von Spätdyskinesien (der psychiatrische Sachverständige ging von einem 8- bis 10%igen Risiko aus) einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte. In diesem Fall wurde die Genehmigung versagt, weil aus der Vorgeschichte auf eine vermutlich erfolglose Behandlung geschlossen wurde, die wegen der begründeten Gefahr des Eintretens von Nebenwirkungen, die als ein schwerer gesundheitlicher Schaden eingestuft wurden, nicht zu verantworten sei. Das gleichzeitig erforderliche Kriterium des „länger dauernden gesundheitlichen Schadens“ wird so ausgelegt, dass die Schädigung länger als ein Jahr Bestand haben müsse, wobei Schwere der Gefahr und Dauer der Gefahr unabhängig voneinander zu beurteilen sind.

 

Dr. Johannes Werle

Dr. med Johannes Werle

Redakteur