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Karl C. Mayer, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychoanalyse |
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Glossar Psychiatrie / Psychosomatik / Psychotherapie / Neurologie / Neuropsychologie |
Grundsicherungsrente
Anspruchsberechtigt sind seit 1.1.2003 Menschen, die das 65. Lebensjahr
vollendet haben, oder behinderte Mitbürger, die nach Vollendung des 18.
Lebensjahres aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
§ 41 Leistungsberechtigte für die Grundsicherung Anspruchvoraussetzung ist auch, dass der Lebensmittelpunkt in Deutschland ist. Es
gelten dann die Bedingungen wie bei einer
EU-Rente. Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den zuständigen
Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen zu prüfen, wenn
es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als
wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende
Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu
decken. Dies bedeutet häufig, dass ein Gutachten nach den sozialmedizinischen
Maßstäben der deutschen Rentenversicherung, darüber entscheidet, ob ein über 18
und unter 65-jähriger aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert
ist und damit Anspruch auf Grundsicherung hat. Alternativ sind auch
Stellungnahmen des Fachausschusses einer Werkstatt für behinderte Menschen
ausreichend. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist für den ersuchenden
Träger der Sozialhilfe bindend. Ein Anspruch besteht nur, wenn der Antragsteller nicht in der Lage
ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder dem eines
Ehegatten/Partners zu bestreiten und beide kein nennenswertes Vermögen haben.
Freibetrag ist 2600 Euro für alleine lebende und 3214 Euro für Paare. Beim
Einkommen werden Wohngeld, Nebenverdienst und Unterhaltzahlungen, Kindergeld,
Zinsen etc. mitberücksichtigt. Zum angerechneten Vermögen zählen auch
Haus- und Grundvermögen, Bankkonten, Bargeld, Bausparkverträge,
Wertpapiere, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen. Leistungen
nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz, Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz, Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern,
wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht Pflegegeld,
Erziehungsgeld, Kriegsbeschädigtengrundrente werden nicht berücksichtigt.
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und sonstige Leistungen für -Schaden
an Leben, Körper oder Gesundheit werden zur Hälfte berücksichtigt.
Mehrbedarf kann beispielsweise bei Schwerbehinderten mit Merkzeichen G oder aG
und bei Alleinerziehenden geltend gemacht werden. Mehrbedarf gibt es auch für
Kindererziehung oder notwendige kostenintensive Ernährung. Verfügen die Eltern oder Kinder des Antragstellers über ein sehr hohes Einkommen
(mehr als 100.000 € jährlich) wird ebenfalls keine Grundsicherungsrente gezahlt
werden. Schenkungen des Betroffenen der letzten 10 Jahre werden ebenfalls
berücksichtigt, denn wenn die Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, wird keine Grundsicherung
bezahlt. Bezahlt wird frühestens ab Antragstellung. Links
abbev
Rechtlich sind Unterhaltsempfänger sogar verpflichtet die Grundsicherungsrente
zu beantragen, da ihnen diese sonst fiktiv auf den Unterhalt angerechnet werden
kann. Umgekehrt gehen Unterhaltsansprüche der Grundsicherung vor und müssen bei
Bezug gemeldet werden, werden dann angerechnet. Grundsicherung kann in solchen
Fällen wie Sozialhilfe in Vorleistung treten.
forum-familienrecht. Nach § 4 Abs. 1 GSiG liegt die örtliche Zuständigkeit
nach dem Grundsicherungsgesetz beim Amt für Grundsicherung des Landkreises bzw.
der Kreisfreien Stadt, in dessen bzw. deren Bereich der Antragsteller seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Außerdem nehmen die Auskunfts- und Beratungsstellen der Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung (BfA/ LVA) Anträge auf Leistungen nach dem GSiG entgegen.
Wenn die Voraussetzungen des GSiG erfüllt sind, erhalten Menschen mit dem
Merkzeichen G bzw. aG einen evtl. Zuschlag von 20 % zur Leistung auf
Grundsicherung. Alle Rentner, die nicht mehr als 844,- EURO an monatlicher Rente
erhalten, sollen prüfen lassen ob zusätzlich Anspruch auf Grundsicherung
besteht. In der Regel legt die Rentenversicherung dem Bescheid über geringe
Renten einen Antrag auf Grundsicherung bei. Die Leistung der Grundsicherung wird
in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt, Beginn im Monat der
Antragstellung.
Bei der Berechung der Grundsicherung werden auch geringfügige Einkommen
berücksichtigt und müssen gemeldet werden.
Antragformular auf der BfA- Seite
Antrag auf Grundsicherungsleistungen Stand
05.06.2002(zuletzt besucht am
11.5.2003)
Hinweise (BfA)zum Antrag auf
Grundsicherungsleistungen Stand 03.06.2002
2,3% der Rentner in Deutschland sind auf die Grundsicherung angewiesen.
Grundlage der Grundsicherung ist das
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
siehe auch unter
Armut |
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Insbesondere dem ICD 10, dem DSM IV, AMDP- Manual, Leitlinien der Fachgesellschaften, Lehrbuch VT von J.Mragraf, Lehrbuch der analytischen Therapie von Thomä und Kächele, Lexika wie dem Pschyrembel, verschiedene Neurologie- und Psychiatrielehrbücher, Literatur aus dem Web, außerdem einer Vielzahl von Fachartikeln aktueller Zeitschriften der letzten 10 Jahre.Möglicherweise sind nicht alle (insbesondere kleinere) Zitate kenntlich gemacht. Durch Verwendung verschiedener Quellen konnte eine Mischung aus den unterschiedlichen Zitate nicht immer vermieden werden. Soweit möglich wird dies angezeigt. Falls sich jemand falsch oder in zu großem Umfang zitiert findet- bitte eine E-Mail schicken. Bitte beachten Sie: Diese Webseite ersetzt keine medizinische Diagnosestellung oder Behandlung. Es wird hier versucht einen Überblick über den derzeitigen Stand der medizinischen Forschung auch für interessierte Laien zu geben, dies ist nicht immer aktuell möglich. 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Dieser weiß in der Regel über die hier dargestellten Sachverhalte gut Bescheid und kann Ihren individuellen Fall und Ihre Beschwerden besser einordnen- was für einen bestimmten Patienten nützlich ist, kann einem anderen schaden. Selbstverständlich gibt es zu den meisten Themen unterschiedliche Auffassungen. Soweit möglich wird hier dargestellt, woher die Informationen stammen. In den meisten Fällen mit einem entsprechenden Link (da diese oft ohne Ankündigung geändert werden, sind diese leider nicht immer aktuell zu halten). Leider ist die zitierte Literatur nicht immer kostenfrei zugänglich. Die Beschränkung auf kostenfrei zugängliche Literatur würde manches sehr oberflächlich lassen. In der Regel versuche ich mich in der Darstellung an deutschen oder internationalen Leitlinien der Fachgesellschaften und Metaanalysen der Literatur zu orientieren. Auch dies ist nicht überall möglich. Zum einen gibt es nicht überall solche Leitlinien, zum anderen werden diese mir nicht immer sofort bekannt. Manche Leitlinien sind lange nicht aktualisiert worden und von neuerer Literatur überholt, bzw, ergänzungsbedürftig. Wenn möglich sind im Text Links zu solchen Leitlinien eingebaut. Auch Leitlinien sind nur Orientierungen, sie schließen nicht aus, dass generell oder im Einzelfall Fehler enthalten sind oder diese im Einzelfall nicht anwendbar sind. Ziel der Darstellung ist hier definitiv nicht, mich als Experten für irgendeines der in der Homepage dargestellten Krankheitsbilder auszuweisen. Ich gehe davon aus, dass alle vergleichbaren Fachärzte für Neurologie, Psychotherapeutische Medizin und Psychiatrie ihre Patienten sorgfältig und genau so gut wie ich behandeln. Sollten Sie über eine Suchmaschine direkt auf diese Seite gekommen sein, werden Sie gebeten auch die Hauptseite aufzusuchen. Dort finden Sie einen Link zu den zuständigen Ärztekammern. 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