Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Leistungserbringer bei einer Behandlung die nach dem medizinischen Standard objektiv gebotene Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (Jansen 2005).Gutachter- und Schlichtungsstellen für ärztliche Behandlung finden sich bei den jeweiligen Ärztekammern. Deren oberster Grundsatz ist die Hilfestellung für den Patienten durch Erleichterung der Durchsetzung begründeter Haftpflichtansprüche und Hilfestellung für den Arzt durch Erleichterung der Zurückweisung unbegründeter Haftpflichtvorwürfe. Die Angst „eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“, ist bei medizinischen Gutachten in der Regel unbegründet. Die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler der Ärztekammer Nordrhein veröffentlicht 2003 ausführliche Zahlen. Die Zahlen dürften durchschnittlich auch für andere Ärztekammern in Deutschland etwa ähnlich sein. Im Jahre 2000 mit gutachtlichem Bescheid abgeschlossene Verfahren mit in die Evaluation eingegangenen Antworten 1.006 von diesen wurde ein Behandlungsfehler festgestellt bei 384, verneint bei 619, nicht feststellbar bei 29, Behandlungsfehler verneint aber haftungsbegründende Aufklärungsmängel bejaht 11. Fast immer wurden die Ergebnisse der Schlichtung bei (eher seltenen) anschließenden Klagen, soweit die Ergebnisse vorliegen vor Gericht bestätigt. 2006 gab es bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern insgesamt 10.280 Anträge und 6.751 Sachentscheidungen; in 1.913 Fällen wurde ein Behandlungsfehler bejaht, in 4.767 Fällen verneint. Schätzwerte der Auseinandersetzunge die über den Medizinischer Dienst der Krankenkassen, Haftpflichtversicherungen und Gerichte Gerichte geführt werden gehen von 40.000 Patienteneingaben, einschließlich gerichtlicher Klagen aus. Anerkannt werden davon jährlich etwa 12.000 Behandlungsfehler. Am häufigsten werden Behandlungsfehler in operativen Fächern anerkannt, in diesem Fachbereich fallen Fehler stärker auf und sind auch einfacher nachweisbar, nicht unbedingt immer folgenschwerer als in anderen Fächern. Mehr als die Hälfte der Schadensansprüche der Patienten werden nach Krankenhausbehandlungen gestellt. Für abhängig beschäftigte Pflegeberufe und ähnliches gilt eine andere juristische Wertung bei Behandlungsfehlern. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Beschäftigte grundsätzlich voll. Beispiele hierfür bilden eine nicht durchgeführte Dekubitusprophylaxe oder eine
Wundversorgung unter eindeutiger Verletzung der Hygienevorschriften. Bei mittlerer Fahrlässigkeit teilt sich die Haftung quotenmäßig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitgeber voll. (nach SACHVERSTÄNDIGENRAT
zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen 2007, Download unter http://www.svr-gesundheit.de/Startseite/Startseite.htm). Der Umgang mit Behandlungsfehlern wird grundsätzlich als verbesserungswürdig angesehen. Bei nach manchem Untersuchungen anzunehmender Fehldiagnosehäufigkeit von etwa 10% nach Oduktionsstudien, ist es vor allem nötig, dass aus Fehlern besser gelernt wird. Ärzte die keine Fehler machen gibt es nicht. Individuelle Vorwürfe und juristische Klärungen der Schuld tragen nur bedingt zur Verbesserung des Fehlermanagements bei. Grundsätzlich lernen die meisten Menschen am besten aus ihren Fehlern, was dann auch eher dafür sorgt diese zu vermeiden. Aus Fehlern anderer kann man umso besser lernen, je offener der Umgang damit wird. In der Gesundheitsversorgung werden Fehler gewöhnlich mit schwerem Einzelversagen und Schuld assoziiert. Die Erkenntnis, dass Risikokonstellationen, die in jeder Arbeitsumgebung regelhaft anzunehmen sind, die Entstehung von Fehlern begünstigen, steht noch an ihren Anfängen. Das Zusammenarbeiten vieler Menschen in komplexen Systemen, hohe Arbeitsbelastungen und das Fällen schneller Entscheidungen in Krisensituationen sind beispielhafte Risikokonstellationen, die für Gesundheitsberufe charakteristisch sind. In diesen Arbeitsumgebungen, wie in allen anderen, machen Menschen auch Fehler. Entscheidend ist, dass die Analyse dieser Fehler zeigen kann, an welchen Stellen es Schwachpunkte gibt und welche Mechanismen greifen, um Schadensfolgen zu verhindern. Nur wer anerkennt, dass auch in der Gesundheitsversorgung Fehler passieren, wird deshalb die Fähigkeit haben, erfolgreiche Strategien zur Verbesserung der Patientensicherheit zu entwickeln. Eine Intitiative dazu ist CIRS-medical Deutschland mit der Möglichkeit anonymer Meldungen. Weitere Beispiele sind www.coliquio.de Hochschule Konstanz, www.dgch.de/cirs/index.html der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie www.dgss.org der Deutschen Gesellschaft zum Studium des Schmerzes e. V. www.jeder-fehler-zaehlt.de Institut für Allgemeinmedizin, Frankfurt am Main www.kritische-ereignisse.de Kuratorium Deutsche Altershilfe.

Bei jeder Diagnosestellung und bei jeder Behandlung können Fehler auftreten. Diese können zu zivil- oder strafrechtlichen Konsequenzen für den Arzt führen. Nach § 823 BGB ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit Voraussetzung für die Schadensersatzpflicht. Urteil des Bundesgerichtshofess von 10.3.1987 (NJW 1987, 2291 = VersR 1987, 770): Ob der Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat, der zu einer Gesundheitsschädigung des Patienten geführt hat, beantwortet sich ausschließlich danach, ob der Arzt unter Einsatz der von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen im konkreten Fall vertretbare Entscheidungen über die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen getroffen und diese Maßnahmen sorgfältig durchgeführt hat. Ein grober oder schwerer Behandlungsfehlers wird angenommen, wenn ein Fehlverhalten vorliegt, das zwar nicht notwendig aus subjektiven, in der Person des Arztes liegenden Gründen, aber aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht „schlechterdings nicht unterlaufen darf“. Das kann etwa der Fall sein, wenn auf eindeutige Befunde nach gefestigten Regeln der ärztlichen Kunst nicht reagiert wird, oder wenn grundlos Standardmethoden zur Bekämpfung möglicher, bekannter Risiken nicht angewandt werden, und wenn besondere Umstände fehlen, die den Vorwurf des Behandlungsfehlers mildern können.“ (BGH NJW 1983, 2080 = VersR 1983, 729).

Nicht nur Individuen wie Ärzte oder Krankenschwestern sondern auch Krankenhäuser, Politik und medizinische Fachverbände sowie die Pharmaindustrie können für folgenschwere und manchmal systematische Behandlungsfehler verantwortlich sein. 1977 nahm beispielsweise die amerikanische FDA Fibrinogenkonzentrate vom Markt, wegen des Verdachts auf fehlende Wirksamkeit und eines hohen Risikos der Ansteckung mit Hepatitis C. Im entwickelten Japan wurden solche Fbrinogenkonzentrate routinemäßig weiter bei gynäkologischen Blutungen bis 1988 eingesetzt. Sogar 1997 empfahlen Geburtshilfliche Autoritäten in Japan in Veröffentlichungen weiter den Einsatz. Etwa 10 000 Fälle von Hepatitis C Infektionen sollen die direkte Folge dieser Politik führender japanischer Geburtshelfer sein,- nicht mitgerechnet die Sekundärfälle, der Menschen, die sich von den so infizierten angesteckt habe. (Lancet 2007; 370: 2063–67) In weit umfassender Größenordnung sind Fälle von AIDS und Hepatitis in China durch Wiederverwendung von nicht adäquat sterilisierten Einmalnadeln etc, bei denen sich selbst Blutspender massenhaft ansteckten und die Folgen jahrelangen Verschweigens eines AIDS – Problems in China. Fehlende konsequente Überprüfung von Antibiotikabehandlungen könnte für die MRSA Epidemie in Deutschland mit verantwortlich sein. Schon seit den 70er Jahren ist aus Studien bekannt, dass die Nachschulung von Ärzten, die statistisch zu viele Antibiotika verschreiben, schon alleine durch Einspaarung der Kosten an Antibiotika wirtschaftlich wäre. Sie würde in großem Umfang zur Verminderung der MRSA Ausbreitung beitragen.

 

Quellen / Literatur:

Leitlinie Gynäkologie Empfehlungen zur Abfassung von Gutachten in Arzthaftungsprozessen Begutachtung behaupteter letaler und nicht-letaler Behandlungsfehler im Fach Rechtsmedizin (bundesweite Multicenterstudie) Bundesärztekammer: Statistische Erhebung der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen – Statistikjahr 2006: Tabelle 4, S. 4., Jansen, C. Behandlungsfehler, in: Rieger (Hrsg.), Lexikon des Arztrechts (2005); Martina Merten, RISIKOMANAGEMENT Den Ursachen auf der Spur, Deutsches Ärzteblatt 104, 2007 A1141-42 PDF

Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammern , Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen ( Patientenbeauftragte), Unabhängigen Patientenberatung Deutschland – Sozialverband VdK Deutschland e.V. Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., und Verbund unabhängige Patientenberatung e.V. gefördert von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen

Dr. Johannes Werle

Dr. med Johannes Werle

Redakteur